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BGH - Entscheidung vom 13.08.2015

III ZR 302/14

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen III ZR 302/14

DRsp Nr. 2015/15185

Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger (§ 321a ZPO ) gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt hat. Die Frage der zwischenzeitlichen Klärung einer anfänglich grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage (Zulassung der Revision nur bei Erfolgsaussicht des Rechtsmittels) ist in dem beanstandeten Senatsbeschluss ausdrücklich behandelt worden. Die gegen die Rechtsauffassung des Senats betreffend die Anforderungen an Güteanträge in Kapitalanlagefällen angeführten Argumente hat der Senat im vorliegenden Fall ebenso wie bereits bei den Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 u.a. erwogen und für nicht durchgreifend erachtet.

Normenkette:

ZPO § 321a;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 26/13
Vorinstanz: OLG Celle, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 274/13