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BGH - Entscheidung vom 28.04.2015

5 StR 112/15

Normen:
StGB § 46b
StGB § 49 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 112/15

DRsp Nr. 2015/9237

Zulässigkeit einer Strafrahmenverschiebung im Falle eines besonders schweren Raubes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf die von der Strafkammer unzutreffend als möglich erachtete Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe weist der Senat auf den Beschluss vom 25. November 2014 - 5 StR 527/14 hin.

Normenkette:

StGB § 46b; StGB § 49 Abs. 1 ;