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BGH - Entscheidung vom 15.10.2015

IX ZR 265/12

Normen:
EuInsVO Art. 4, 13
InsO §§ 88, 129
EuInsVO Art. 4
EuInsVO Art. 13
InsO § 88
InsO § 91
InsO § 129

BGH, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen IX ZR 265/12

DRsp Nr. 2015/19338

Zahlungsklage des Verwalters in einem in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates (hier: Österreich) gegen einen Insolvenzgläubiger nach deutschem Recht; Unwirksamkeit des der nach Eröffnung der erfolgten Auszahlung zugrunde liegenden Pfändungspfandrechts infolge der Rückschlagsperre und der Auszahlung an den Gläubiger; Pfändungspfandrecht nach österreichischem Recht

InsO §§ 88 , 129 Ist die Zahlungsklage des Verwalters in einem in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates (hier: Österreich) gegen einen Insolvenzgläubiger nach deutschem Recht begründet, weil das der nach Eröffnung erfolgten Auszahlung zugrunde liegende Pfändungspfandrecht infolge der Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO und die Auszahlung an den Gläubiger gemäß § 91 InsO unwirksam waren, steht der Umstand, dass das Pfändungspfandrecht nach der lex causae (hier: dem österreichischen Recht) wirksam geblieben ist, dem Erfolg der Klage nicht entgegen, wenn die Auszahlung ihrerseits nach der lex causae insolvenzrechtlich wirksam angefochten worden ist. Die Auszahlung des Geldes ist jedoch nach dem Recht der lex causae in keiner Weise angreifbar im Sinne des Art. 13 EuInsVO, wenn die nach diesem Recht geltenden Verjährungs-, Anfechtungs- oder Ausschlussfristen oder die Formvorschriften nicht eingehalten sind (im Anschluss an EuGH, ZIP 2015, 1030 ).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 2012 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. September 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

EuInsVO Art. 4; EuInsVO Art. 13; InsO § 88 ; InsO § 91 ; InsO § 129 ;

Tatbestand

Die deutsche E. GmbH mit Sitz in T. (Deutschland) betrieb einen Autohandel. Für den österreichischen Markt bediente sie sich dazu einer Tochtergesellschaft, der österreichischen E. Autohandel GmbH (fortan: Schuldnerin) mit Sitz in Bregenz (Österreich). Der österreichische Beklagte kaufte bei der Schuldnerin ein Auto, das jedoch nicht geliefert wurde. Wegen seines Schadens aus einem Deckungskauf erwirkte er am 17. März 2008 beim Bezirksgericht Bregenz einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl gegen die Schuldnerin über 9.566 € zuzüglich Zinsen. Am 20. Mai 2008 bewilligte das Bezirksgericht Bregenz als Vollstreckungsgericht die Fahrnis- und Forderungsexekution, mit der drei Konten der Schuldnerin gepfändet wurden. Die Forderungsexekution ging bei der S. als Drittschuldnerin am 23. Mai 2008 ein.

Auf Eigenantrag vom 13. April 2008 eröffnete das Amtsgericht Ravensburg (Deutschland) mit Beschluss vom 4. August 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in welchem die Klägerin als Insolvenzverwalterin bestellt ist. Etwa sieben Monate später, am 17. März 2009, zahlte die S. als Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung den streitgegenständlichen Betrag von 11.778,48 € an den Beklagten aus, nachdem der damalige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. März 2009 mitgeteilt hatte, dass er keine Gegenrechte gegenüber der S. geltend machen werde, sich jedoch eine Insolvenzanfechtung vorbehalte.

Rund zehn Monate nach Insolvenzeröffnung erklärte der damalige Insolvenzverwalter durch außergerichtliches Schreiben vom 3. Juni 2009 die Insolvenzanfechtung bezüglich der Fahrnis- und Forderungsexekution vom 20. Mai 2008 und der Auszahlung vom 17. März 2009. Mit der am 14. Oktober 2009 eingereichten und am 23. Oktober 2009 zugestellten Klage begehrte er die Rückgewähr des vereinnahmten Betrages zur Masse. Der Beklagte hält die Insolvenzanfechtung nach dem österreichischen Insolvenzanfechtungsrecht für ausgeschlossen, weil die Anfechtung nicht binnen eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mittels Klage geltend gemacht worden sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren weiter.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 hat der Senat die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Vorlagebeschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 265/12, ZIP 2013, 2167). Mit Urteil vom 16. April 2015 hat der Gerichtshof die vorgelegten Fragen bejaht (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-557/13, ZIP 2015, 1030 ).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist abzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, nach dem gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. m EuInsVO anwendbaren deutschen Insolvenzrecht sei der Beklagte verpflichtet, den von der S. ausbezahlten Betrag von 11.778,48 € zur Masse zurück zu gewähren. Die Zahlung sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Zwar sei auf das Pfändungspfandrecht geleistet worden, dieses sei aber nach § 88 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden. Ein treuwidriges Verhalten des Klägers liege nicht vor.

Dem Rückgewähranspruch könne der Beklagte nicht nach Art. 13 EuInsVO die Einrede entgegenhalten, er habe das Geld nach österreichischem Recht in unangreifbarer Weise erworben. Die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages sei nach dem für den mit dem hier maßgebenden Zeitraum anwendbaren österreichischem Recht anfechtbar und damit angreifbar im Sinne des Art. 13 EuInsVO. Zwar habe die S. auf das im Wege der Zwangsvollstreckung erworbene Pfändungspfandrecht des Beklagten geleistet. Dieses Pfandrecht sei nach österreichischem Recht auch konkursfest, weil es der Beklagte mehr als 60 Tage vor der Eröffnung am 4. August 2008 erworben habe.

Die Zahlung sei aber nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 östKO anfechtbar. Denn der Beklagte habe zu Lasten der Masse zu einem Zeitpunkt eine Befriedigung erlangt, zu dem ihm nicht nur der Insolvenzeröffnungsantrag, sondern sogar die Insolvenzeröffnung bekannt gewesen sei. Die Auszahlung sei für die Masse auch nachteilig gewesen, weil das Pfändungspfandrecht des Beklagten seinerseits in anfechtbarer Weise erworben gewesen sei. Die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 östKO gegebene Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts habe dem Beklagten die Position eines Absonderungsberechtigten genommen.

Dass die Klage nach Ablauf der in § 43 östKO vorgesehenen Jahresfrist zur Ausübung des Anfechtungsrechts erhoben worden sei, mache den Erwerb des Beklagten in Österreich nicht unangreifbar. Denn das österreichische Recht sei nur für den Anfechtungstatbestand maßgeblich, nicht aber für die Art und Weise der Geltendmachung des Anfechtungsrechts. Zwar sehe § 43 östKO vor, dass die Insolvenzanfechtung durch Klageerhebung erfolgen müsse. Dabei handele es sich aber um eine prozessuale Frage, für die das deutsche Recht maßgebend sei. Deshalb habe der Kläger die Anfechtungsfrist eingehalten, indem er die Anfechtung mit außergerichtlichem Schreiben vom 3. Juni 2009 geltend gemacht habe. Der Beklagte habe von da an nicht mehr auf einen Eintritt der Unangreifbarkeit der Zahlung vertrauen dürfen. Das bloße Vertrauen darauf, dass die Insolvenzanfechtung nur mit Klage geltend gemacht werden könne, werde von Art. 13 EuInsVO nicht geschützt, wie schon Art. 4 EuInsVO zeige.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 10. Oktober 2013 ausgeführt hat, findet auf die Frage der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. m EuInsVO deutsches Insolvenzrecht Anwendung. Nach dem maßgeblichen deutschen Recht ist diese Rechtshandlung vorliegend nicht anfechtbar, weil sie erst sieben Monate nach Verfahrenseröffnung erfolgte (Vorlagebeschluss, aaO Rn. 7).

Allerdings ist das mit der Fahrnis- und Forderungsexekution am Kontoguthaben erworbene Pfändungspfandrecht nach dem hier anwendbaren deutschen Recht gemäß § 88 InsO im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung unwirksam geworden. Die anschließend erfolgte Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens war gemäß § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Der streitgegenständliche Betrag ist folglich dem Beklagten ohne ein materielles Befriedigungsrecht ausbezahlt worden, so dass er die Befriedigung der Masse gegenüber ohne Rechtsgrund erlangt hat und den Betrag gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben hat (Vorlagebeschluss, aaO Rn. 8). Dem steht die Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Auszahlung nicht entgegen (Vorlagebeschluss, aaO Rn. 9).

2. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages nach der lex causae, hier dem österreichischem Recht (vgl. Vorlagebeschluss, aaO Rn. 11), infolge des Ablaufs einer Ausschlussfrist im Sinne des Art. 13 EuInsVO in keiner Weise mehr angreifbar sei und deshalb ein Anspruch nach deutschem Recht ausscheide.

a) Der Senat ist in seinem Vorlagebeschluss (aaO Rn. 8) davon ausgegangen, dass es sich bei dem Pfändungspfandrecht nach österreichischem Recht um ein dingliches Recht im Sinne des Art. 5 Abs. 1 EuInsVO handelt, was aber der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO nach Art. 5 Abs. 4 EuInsVO nicht entgegensteht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu im Urteil vom 16. April 2015 in seinen Vorbemerkungen (aaO, Rn. 23 ff) gemeint, dass es sich bei dem Pfändungspfandrecht tatsächlich um ein dingliches Recht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO handeln könne, sofern dieses Recht nach österreichischem Recht gegenüber den übrigen Gläubigern der Schuldnerin ausschließlichen Charakter hatte, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sei. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass der Senat als vorlegendes Gericht auch überprüfen könne, ob die Anwendung des Art. 88 InsO - und insofern die ohne weiteres eintretende Ungültigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pfändung der Konten - dadurch ausgeschlossen gewesen sei, dass nach Art. 13 EuInsVO österreichisches Recht anzuwenden gewesen sei.

An der Auffassung, dass es sich bei dem Pfändungspfandrecht nach österreichischem Recht um ein dingliches Recht im Sinne des Art. 5 EuInsVO handelt, hält der Senat fest. Dies wird in dem von den Vorinstanzen eingeholten Sachverständigengutachten zum österreichischem Recht ausdrücklich festgestellt und ergibt sich schon daraus, dass das Pfändungspfandrecht dem Pfandrechtsgläubiger nach österreichisches Recht das ausschließliche Recht gibt, die gepfändete Forderung einzuziehen (Gutachten vom 18. Oktober 2010, S. 10, 12 ff).

Wie der Senat im Vorlagebeschluss ausgeführt hat (aaO Rn. 12), ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem maßgeblichen österreichischem Recht das Pfändungspfandrecht am Kontoguthaben konkursfest erworben worden, so dass die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages mit Rechtsgrund erfolgt ist. Der Beklagte hat mit der Bewilligung der Fahrnisund Forderungsexekution ein Pfändungspfandrecht an dem Kontoguthaben der Schuldnerin erlangt, als die Bewilligung am 23. Mai 2008 bei der Drittschuldnerin einging. Dabei ist nach § 11 Abs. 1 östKO von der Konkursfestigkeit des mit dem Pfändungspfandrecht erworbenen Absonderungsrechts auszugehen, weil es schon länger als sechzig Tage vor der Konkurseröffnung bestand (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 östKO). Dieser Anspruch des Beklagten auf abgesonderte Befriedigung gestattet nach § 48 Abs. 1 östKO eine Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens an ihn. Durch die Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens ist das Pfändungspfandrecht in entsprechender Anwendung des § 469 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch erloschen und nicht mehr anfechtbar.

Wäre allein auf die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts nach österreichischem Recht abzustellen, wäre die Klage folglich unbegründet.

b) Zurückgefordert wird mit der Klage aber der ausgezahlte Betrag. Nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten österreichischen Recht ist die Auszahlung des Kontoguthabens vom 17. März 2009 nach österreichischem Konkursrecht anfechtbar. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 östKO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlung anfechtbar, durch die ein Konkursgläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Die Auszahlung des gegenständlichen Betrages gewährte dem Beklagten zu einem Zeitpunkt eine Befriedigung, als ihm der Insolvenzeröffnungsantrag aufgrund eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 10. März 2009 bekannt war. Dabei stellt die im Exekutionsweg erlangte Befriedigung nach österreichischem Konkursrecht eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der Norm dar. Zudem ist die allgemein von § 31 Abs. 1 Nr. 2 östKO vorausgesetzte Deckung auf Kosten der Masse im Streitfall erfüllt. Das erst nach der Insolvenzantragsstellung mit der Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution entstandene Pfändungspfandrecht war mangels Anspruchs auf Sicherung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 östKO zwar nur bis zu seinem Erlöschen anfechtbar. Damit erfolgte aber mit der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages eine die Masse schmälernde Vermögensverschiebung. Aufgrund der früheren Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts ist der Beklagte nicht als Absonderungsgläubiger, sondern als Konkursgläubiger im Sinne der Vorschrift zu behandeln (vgl. Vorlagebeschluss, aaO Rn. 13).

Damit ist nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten österreichischem Recht zwar das Pfändungspfandrecht wegen seines Erlöschens als solches nicht mehr anfechtbar gewesen, wohl aber die aufgrund des Pfändungspfandrechts erfolgte Auszahlung, um die es vorliegend geht.

Die Auszahlung ist deshalb nach beiden Rechtsordnungen grundsätzlich angreifbar, nach deutschem Recht wegen des Eintritts der Unwirksamkeit des Pfändungspfandrechts, nach österreichischem Recht trotz der Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts wegen der Anfechtbarkeit der Auszahlung, so dass sich allein aus der Konkursfestigkeit des Pfändungspfandrechts nach österreichischem Recht noch nichts dafür ergibt, dass auch die Auszahlung nach österreichischem Recht in keiner Weise angreifbar war.

c) Nach österreichischem Recht hätte die erforderliche Anfechtungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 östKO gleichwohl keinen Erfolg gehabt, weil seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4. August 2008 bereits mehr als ein Jahr verstrichen war, bevor die Insolvenzanfechtungsklage im Oktober 2009 erhoben wurde. Würde sich die Fristenregelung nicht nach der lex causae, sondern nach dem Insolvenzstatut gemäß Art. 4 EuInsVO richten, wäre dagegen die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt, weil im deutschen Insolvenzanfechtungsrecht gemäß § 146 Abs. 1 InsO die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB gilt, die gewahrt ist (Vorlagebeschluss, aaO Rn. 14 f).

Deshalb stellen sich weiterhin die drei Fragen, die der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt und die dieser bejaht hat.

aa) Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist Art. 13 EuInsVO dahin auszulegen, dass er auch dann anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrages erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist (EuGH, aaO Rn. 43). Art. 13 EuInsVO ist demgemäß auf den vorliegenden Fall anwendbar.

bb) Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist Art. 13 EuInsVO dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt (EuGH, aaO Rn. 49). Nach österreichischem Recht hätte die Anfechtungsklage aber wegen Versäumung der Anfechtungsfrist keinen Erfolg gehabt. Dies führt dazu, dass der Beklagte der Zahlungsklage Art. 13 EuInsVO erfolgreich entgegenhalten kann.

cc) Schließlich richten sich nach dem Urteil des Gerichtshofs die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 13 EuInsVO nach dem Recht, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt (EuGH, aaO Rn. 56), im vorliegenden Fall also nach österreichischem Recht.

Während § 43 Abs. 1, Abs, 2 östKO vorsieht, dass die Anfechtung binnen eines Jahres ab der Konkurseröffnung durch Klage geltend zu machen ist, kann das Anfechtungsrecht nach deutschem Recht durch Abgabe einer nicht formbedürftigen Willenserklärung ausgeübt werden, die zum Ausdruck bringt, dass der Insolvenzverwalter einen Rückgewähranspruch durchsetzen will. Diese Willenserklärung hat zwar als solche auf den Lauf der Verjährungsfrist nach deutschem Recht keinen Einfluss, könnte aber das Vertrauen auf die Beständigkeit der Zahlung beseitigen, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Eine entsprechende Erklärung hat der vormalige Insolvenzverwalter vor Ablauf der Jahresfrist durch Schreiben vom 3. Juni 2009 abgegeben, indem er die Anfechtung der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages erklärt hat (Vorlagebeschluss, aaO Rn. 27). Da die Art und Weise der Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs sich aber nach der lex causae richtet, hat der Kläger in offener österreichischer Frist die erforderliche Form nicht eingehalten.

III.

Da die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung von Art. 13 EuInsVO auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klage ist abzuweisen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. Oktober 2015

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 395/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 17/12