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BGH - Entscheidung vom 09.09.2015

VII ZR 111/15

Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 1
ZPO § 234 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen VII ZR 111/15

DRsp Nr. 2015/17903

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Einhaltung der Frist zur Einlegung des Antrags

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 2. Juni 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2013 wird verworfen.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Die Klägerin hat die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Einlegung des Antrags versäumt. Diese Frist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, § 234 Abs. 2 ZPO .

Zwar hat die Klägerin am 30. August 2013 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Ein solcher Antrag stellt grundsätzlich ein nicht verschuldetes Hindernis zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde dar, solange eine Partei damit rechnen darf, ihrem Antrag würde entsprochen. Der Antrag ist jedoch bereits durch Beschluss vom 9. Januar 2014 abgelehnt worden. Mit der Mitteilung dieser Entscheidung durfte die Klägerin nicht mehr mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechnen. Damit war das bis dahin möglicherweise bestehende Hindernis für die Fristwahrung entfallen, so dass jedenfalls nach Ablauf einer anschließenden Überlegungsfrist von wenigen Tagen die zweiwöchige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begann.

Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund der von ihr gegen den ablehnenden Beschluss eingelegten Verfassungsbeschwerde anschließend noch damit rechnen durfte, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. Gründe, dass die Klägerin damit nicht rechnen musste, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In einem solchen Fall besteht kein begründeter Anlass zu der Annahme, trotz der bereits erfolgten Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde es noch zu einer Bewilligung kommen. Hier gilt nichts anderes als bei einer Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79, VersR 1980, 86, [...] Rn. 1).

Vorinstanz: LG München I, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 5396/05
Vorinstanz: OLG München, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3838/12