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BGH - Entscheidung vom 18.06.2015

III ZR 168/15

Normen:
ZPO § 233 S. 1
ZPO § 234 Abs. 1 S. 1
ZPO § 544 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen III ZR 168/15

DRsp Nr. 2015/11513

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Gewährung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2014 - 2 U 10/14 - gewährt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Er hat innerhalb der Beschwerdefrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht, wobei er mit einer Verweigerung der Prozesshilfe nicht von vornherein rechnen musste. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann wenige Tage nach der am 1. Juni 2015 erfolgten Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2015 (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f). Die Nichtzulassungsbeschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sind am 10. Juni 2015 fristgerecht eingegangen.

Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) beginnt erst mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist).

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 195/10
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 10/14