Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.03.2015

5 StR 52/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 5 StR 52/15

DRsp Nr. 2015/6867

Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 2014 gewährt.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die - überaus sorgfältige - Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 25.09.2014