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BGH - Entscheidung vom 11.03.2015

IV ZR 5/13

Normen:
BGB § 355
BGB § 495 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen IV ZR 5/13

DRsp Nr. 2015/5395

Widerruf eines Versicherungsvertrages mit der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 355 ; BGB § 495 Abs. 1 ;

Gründe

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebe ner Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 , § 355 BGB widerrufen werden kann. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 2. Dezember 2014.

Die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Februar 2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist es zutreffend, dass das Landgericht fehlerhaft ausgeführt hat, dass der Widerruf gemäß § 355 BGB a.F. ebenso wie der Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. einen Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers begrün de. Abgesehen davon, dass es sich um zwei Lebenssachverhalte handelt, ist aber entgegen der Auffassung der Revision nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt auch nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht ebenfalls dieser Ansicht war. Dessen Formulierung, es sei nicht mehr darüber zu entscheiden, ob dem klägerischen Anspruch in der Höhe teilweise entgegengehalten werden könnte, dass Wertersatz für den Versicherungsschutz zu leisten wäre, legt dies entgegen der Ansicht der Revision nicht als zwingenden Schluss nahe.

Vorinstanz: LG München II, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2791/11
Vorinstanz: OLG München, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 2287/12