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BGH - Entscheidung vom 11.06.2015

AnwZ (Brfg) 43/14

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO § 152a

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/14

DRsp Nr. 2015/11506

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. März 2015, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2014 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend. Namentlich hatte er entgegen der Meinung des Klägers im Zulassungsverfahren selbständig zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel tatsächlich vorlag (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile sowie Pietzner/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , 27. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 124 Rn. 61, § 124a Rn. 131, § 133 Rn. 85 m.w.N.).

2. Da die Anhörungsrüge nicht durchdringt, bleibt auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg.

Vorinstanz: AGH Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 5/13 (I/3)