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BGH - Entscheidung vom 03.02.2015

3 StR 509/14

Normen:
StPO § 338 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 3 StR 509/14

DRsp Nr. 2015/4033

Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer mit einem Hilfsschöffen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der von den Angeklagten S. und B. jeweils erhobenen Verfahrensrüge nach § 338 Abs. 1 StPO , mit der diese Beschwerdeführer beanstanden, die Strafkammer sei mit dem Hilfsschöffen M. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, bemerkt der Senat zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ergänzend:

Die in dem Besetzungseinwand aufgestellte Behauptung der Verteidigung, die auf den Vermerken der Geschäftsstelle und den die Besetzung ändernden Verfügungen des Vorsitzenden angebrachten Zeitangaben sowie die sich aus den Faxschreiben der Geschäftsstelle insoweit ergebenden Übermittlungszeiten ließen sich nur dadurch erklären, dass die Änderung der Gerichtsbesetzung durch die Geschäftsstelle vorgefertigt und ausgeführt worden sei, bevor der Vorsitzende darüber entschieden habe, ist durch den zurückweisenden Beschluss der Strafkammer vom 3. April 2013 sowie den zuvor verlesenen Vermerk zu der unzutreffend eingestellten Systemzeit des Faxgeräts der Geschäftsstelle widerlegt worden.

Normenkette:

StPO § 338 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;