BGH, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 5 StR 74/15
DRsp Nr. 2015/6875
Vorliegen einer faktischen Geschäftsführerstellung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Sowohl die Anklage als auch das Urteil gehen von der faktischen Geschäftsführerstellung des Angeklagten aus. Dass die Anklage überflüssigerweise § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB zitiert, löst keine Hinweispflicht (§ 265 StPO ) aus. Überdies war der Angeklagte seit 1. Januar 2009 formeller "Geschäftsführer".
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 14.10.2014
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