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BGH - Entscheidung vom 11.06.2015

III ZA 26/14

Normen:
RVG § 15 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen III ZA 26/14

DRsp Nr. 2015/10232

Vorliegen einer Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das durch den Antrag vom 19. Juni 2009 eingeleitete Verwaltungsverfahren und der Untätigkeitseinspruch vom 16. Dezember 2009 eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 RVG darstellen. Ein Revisionszulassungsgrund ist nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 195/10
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 10/14