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BGH - Entscheidung vom 25.02.2015

2 ARs 358/14

Normen:
StPO § 15

BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 2 ARs 358/14

DRsp Nr. 2015/6229

Voraussetzungen für eine Übertragung einer Sache an das Amtsgericht bei einem nicht reisefähigen Angeklagten

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem

Amtsgericht Zeitz

übertragen.

Normenkette:

StPO § 15 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zeitz liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Heinsberg ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Zeitz lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Heinsberg reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsgericht Heinsberg schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Zeitz durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1).

Vorinstanz: AG Heimberg, - Vorinstanzaktenzeichen 504 Js 156/11
Vorinstanz: AG Zeitz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AR 5/14