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BGH - Entscheidung vom 25.06.2015

2 StR 83/15

Normen:
StGB § 213 2. Alt.
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 2 StR 83/15

DRsp Nr. 2015/13668

Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. September 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 213 2. Alt.; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er "noch dazu mit unbedingtem Tötungsvorsatz gegen sein Opfer" vorgegangen ist. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 166/15; Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen.

Vorinstanz: LG Köln, vom 02.09.2014