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BGH - Entscheidung vom 23.04.2015

IX ZB 55/13

Normen:
InsO § 35
InsO § 36
InsO § 54
InsO § 55

Fundstellen:
NZI 2015, 604
ZInsO 2015, 1846
ZVI 2015, 464

BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen IX ZB 55/13

DRsp Nr. 2015/9228

Voraussetzungen für aus der Masse zu begleichende Kosten des Insolvenzverfahrens

Tenor

Der Antrag der Gläubigerin, der Masse die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 35 ; InsO § 36 ; InsO § 54 ; InsO § 55 ;

Gründe

I.

Die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte am 5. Juni 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der eine Unternehmung für Innenausbau und Altbausanierung unterhält. Dem Antrag lagen rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrunde. Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag nach Anhörung des Schuldners als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Gläubigerin zunächst weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erreichen. Am 8. September 2014 ist auf einen anderen Antrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Daraufhin hat die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Masse aufzuerlegen.

II.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist in der Hauptsache erledigt, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist. Das nunmehr eröffnete Verfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. §§ 35 , 36 InsO ). Ein weiteres Insolvenzverfahren über das nämliche Vermögen kann nicht stattfinden. Die Gläubigerin muss ihre Forderungen in dem nunmehr eröffneten Verfahren zur Tabelle anmelden.

Gleichwohl kann die beantragte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht ergehen, unabhängig davon, ob der Eröffnungsantrag der Gläubigerin hätte Erfolg haben müssen oder nicht. Im nunmehr eröffneten Verfahren sind die Kosten des erledigten Antrags keine Masseverbindlichkeiten. Sie gehören, weil die Antragsverfahren nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, nicht zu den gemäß § 54 InsO aus der Masse zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens. Um eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO handelt es sich ebenfalls nicht. Die Kosten, die der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, stellen vielmehr eine Insolvenzforderung dar, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann. Eine - bisher nicht beantragte - Kostenentscheidung zum Nachteil des Schuldners persönlich kommt während des laufenden Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht in Betracht.

Vorinstanz: AG Montabaur, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 IN 139/13
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 340/13
Fundstellen
NZI 2015, 604
ZInsO 2015, 1846
ZVI 2015, 464