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BGH - Entscheidung vom 27.01.2015

VI ZR 87/14

Normen:
BGB § 208 a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
BGB a.F. § 208
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BauR 2015, 1019
DAR 2015, 305
DAR 2015, 579
MDR 2015, 707
NJW 2015, 1589
NJW 2015, 8
NJW
NZV 2015, 328
VRS 128, 281
VersR 2015, 636
r+s 2015, 369

BGH, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 87/14

DRsp Nr. 2015/5707

Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F..

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21. Februar 1987 geltend, bei dem die Versicherte der Klägerin schwer verletzt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin erbrachte der Versicherten unfallbedingt Krankenversicherungsleistungen, für die sie die Beklagte jeweils in Regress nahm. Diese erstattete der Klägerin entsprechend deren Abrechnungsschreiben die entstandenen Aufwendungen. Mit Schreiben vom 12. Juli 1999 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie verzichte zunächst bis zum 31. Dezember 2010 auf die Einrede der Verjährung. Auch in der Zeit nach dem 12. Juli 1999 kam es zu vorbehaltlosen Zahlungen der Beklagten. Die letzte Abrechnung erfolgte unter dem 3. September 2010 und wurde ebenfalls vorbehaltlos bezahlt. Als die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2011 erneut Krankheitskosten ihrer Versicherten in Höhe von insgesamt 87.541,38 € abrechnete, erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit ihrer am 26. Februar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den künftig noch entstehenden Schaden der Versicherten aus dem Verkehrsunfall vom 21. Februar 1987 zu ersetzen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Angesichts des in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewordenen Sachvortrags der Klägerin zu Erstattungsleistungen der Beklagten in den Jahren zwischen 1987 und 1999 sei davon auszugehen, dass zur Zeit der Erklärung des befristeten Verjährungseinredeverzichts mit Schreiben vom 12. Juli 1999 Verjährung noch nicht eingetreten gewesen sei, da es durch die Zahlungen der Beklagten jeweils zu einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB a.F. gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschriften zur Reform des Verjährungs- und Schuldrechts (Art. 229 §§ 6 , 12 EGBGB ) habe spätestens am 31. Dezember 2002 eine neue dreijährige Verjährungsfrist begonnen, die am 31. Dezember 2005 abgelaufen sei. Zwar hätte der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB ) einer von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede bis zum 31. Dezember 2010 entgegengestanden. Seit dem 1. Januar 2011 sei die Beklagte aber uneingeschränkt berechtigt, die Einrede zu erheben. Aufgrund der mit Schreiben vom 12. Juli 1999 abgegebenen Erklärung, auf die Einrede der Verjährung nur befristet zu verzichten, habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, dass die Beklagte nach dem 31. Dezember 2010 von der Verjährungseinrede absehen werde. In Ermangelung des erforderlichen Vertrauenstatbestands könne den von der Beklagten von 1999 bis 2010 geleisteten Zahlungen deshalb auch nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender Anerkenntnisse nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 208 BGB a.F. beigemessen werden.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht beurteilen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche bei Klageerhebung verjährt waren und die Beklagte deshalb die Zahlung verweigern darf. Es bleibt letztlich offen, weshalb die Verjährungsfrist bereits am 31. Dezember 2005 abgelaufen sein soll, obwohl das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen ist, die Beklagte habe von 1999 bis 2010 Zahlungen geleistet, die an sich geeignet gewesen seien, die Verjährung zu unterbrechen oder neu beginnen zu lassen (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).

2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des von der Beklagten am 12. Juli 1999 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung könne den danach von der Beklagten geleisteten Zahlungen insgesamt nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender bzw. -erneuernder Anerkenntnisse nach § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. beigemessen werden, kann nicht beigetreten werden. Es bedarf bei der Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt, stets einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, das heißt grundsätzlich einer Prüfung der einzelnen - möglichen - "Anerkennungshandlungen" des Schuldners. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zudem bei seiner Würdigung, der Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne der § 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. stehe der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung entgegen, wesentliche Umstände nicht einbezogen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 22 und vom 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67, VersR 1969, 567 mwN; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, VersR 2003, 251 Rn. 13; vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516 , 517 mwN; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 , 1103). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, aaO mwN). Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt.

b) Ob eine Erklärung des Schuldners die Voraussetzungen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. bzw. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. erfüllt, ist als Frage der tatrichterlichen Auslegung im Einzelfall revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (vgl. BGHZ 131, 136 , 138; Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, aaO; BGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, NJW 2000, 3130 , 3131 f.). Die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 12. Juli 1999, in dem diese befristet bis zum 31. Dezember 2010 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, leidet unter solchen Fehlern. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die erforderliche Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles nicht vorgenommen und dabei wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen hat (§ 286 ZPO ).

c) Die in der Berufungsbegründung aufgeführte Vorkorrespondenz der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger bis zum Schreiben der Beklagtenseite vom 12. Juli 1999 durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, aaO und vom 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325 , 1326). Danach hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, nachdem sie bereits zuvor auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 1997 verzichtet hatte, auf eine erneute Bitte der Rechtsvorgängerin der Klägerin um einen weiteren Einredeverzicht in einem Antwortschreiben vom 15. Mai 1997 erklärt, durch ihre vorangegangene letzte Zahlung sei die Verjährung für die nächsten drei Jahre unterbrochen, weshalb davon abgesehen werden könne, über einen längeren Zeitraum auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit der Erklärung, für einen Zeitraum von 11 1/2 Jahren auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kam die Beklagte - worauf sie in der Revisionsverhandlung hingewiesen hat - zudem einem Verlangen der Klägerin nach einem unbefristeten Verzicht entgegen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, die weitere vorbehaltlose Zahlung vom September 2010 wegen des bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Verjährungseinredeverzichts der Beklagten vom 12. Juli 1999 könne mangels eines Vertrauenstatbestandes nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstanden werden.

3. Die Frage, ob die vorbehaltlose Zahlung vom 3. September 2010 als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährungsfrist über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Februar 2013 verlängert hat, ist allerdings nur dann erheblich, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt dieser Zahlung noch nicht abgelaufen war. Denn ein Anerkenntnis kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) nur innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist abgegeben werden (vgl. RGZ 78, 130 , 131; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516 , 517; vom 9. Oktober 1986 - I ZR 158/84, WRP 1987, 169 ; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB , Bearb. 2014, § 212 Rn. 32; Erman/Schmidt/Schmidt-Räntsch, BGB , 14. Aufl., § 212 Rn. 9 mwN). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Zahlung vom 3. September 2010 innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist erfolgt ist. Wäre die Verjährung zum Zeitpunkt der Zahlung vom 3. September 2010 bereits eingetreten gewesen, wäre die Beklagte nach Ablauf des befristeten Einredeverzichts ab dem 1. Januar 2011 berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben.

4. Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Verkündet am: 27. Januar 2015

Vorinstanz: LG Köln, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 9/13
Vorinstanz: OLG Köln, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 23/13
Fundstellen
BauR 2015, 1019
DAR 2015, 305
DAR 2015, 579
MDR 2015, 707
NJW 2015, 1589
NJW 2015, 8
NJW
NZV 2015, 328
VRS 128, 281
VersR 2015, 636
r+s 2015, 369