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BGH - Entscheidung vom 27.10.2015

XI ZR 236/15

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen XI ZR 236/15

DRsp Nr. 2015/20505

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts; Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (BGH)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung weiteren Schadensersatzes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Daraufhin haben die Kläger durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf ihren Antrag bis zum 24. September 2015 verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Frist haben sie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet.

Die Kläger haben durch ihre zweitinstanzliche Bevollmächtigte am letzten Tag der Frist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt. Zur Begründung führen sie aus, der von ihnen mandatierte Rechtsanwalt habe die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet, weil er ihr keine Erfolgsaussichten beigemessen habe. Er sei zu einer weiteren Vertretung der Kläger nicht bereit. Sie hätten das Mandat mit Schreiben vom 30. September 2015 gekündigt. Eine andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin habe die Vertretung der Kläger nicht übernehmen wollen.

II.

Der Antrag der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Notanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ist zunächst ein Rechtsanwalt zur Vertretung der Partei bereit, begründet er aber die von ihm für die Partei eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde später nicht, weil er den rechtlichen Überlegungen der Partei nicht folgt, er diese Überlegungen nicht zur Grundlage der Beschwerdebegründung machen will und er der Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten beimisst, kommt die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537 , BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12). Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn die Kündigung des Mandatsverhältnisses wegen Differenzen über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels die Bestellung eines Notanwalts rechtfertigen könnte.

2. Im Übrigen setzt die Beiordnung eines Notanwalts voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei deshalb substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 , vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 , vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1, vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 und vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3). Daran fehlt es. Dem Vorbringen der Kläger ist zu entnehmen, dass sie lediglich eine weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin um die Übernahme ihrer Vertretung gebeten haben.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 668/13
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 121/14