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BGH - Entscheidung vom 28.05.2015

III ZR 289/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen III ZR 289/14

DRsp Nr. 2015/10244

Vollumfängliche Berücksichtigung des Vorbringens einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2105 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die - im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG ) durch das Berufungsgericht (Seite 10-13 der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 18. Dezember 2014).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, [...]) erfordern würden, lagen nicht vor.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 379/12
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 156/13