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BGH - Entscheidung vom 10.11.2015

5 StR 463/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 5 StR 463/15

DRsp Nr. 2016/940

Vollendeter Betrug durch Erhalt einer Abschlagszahlung von der Versicherung aufgrund einer Schadensmeldung im Rahmen einer besonders schweren Brandstiftung

1. Hat der Angeklagte aufgrund seiner Schadensmeldung eine Abschlagszahlung von der Versicherung erhalten, so liegt ein vollendeter Betrug vor, hinter den der Versuch des Erlangens weiterer Zahlungen als subsidiär zurücktrit.2. Das gilt auch hinsichtlich der Verfolgung der Forderung im Zivilprozessweg.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Betruges entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit einem vollendeten Betrug verwirklichten versuchten Betruges kann keinen Bestand haben. Der Angeklagte hatte aufgrund seiner Schadensmeldung eine Abschlagszahlung von der Versicherung erhalten. Damit liegt ein vollendeter Betrug vor, hinter den der Versuch des Erlangens weiterer Zahlungen als subsidiär zurücktritt; das gilt auch hinsichtlich der Verfolgung der Forderung im Zivilprozessweg (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 4 StR 274/98, NZV 1999, 91 , mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.

Der Strafausspruch hat Bestand. Der Unrechtsgehalt der Tat wird durch die Bewertung als eine Tat des Betruges nicht verändert.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 23.06.2015