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BGH - Entscheidung vom 24.11.2015

3 StR 434/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 3 StR 434/15

DRsp Nr. 2016/496

Verwerfung einer Revision im Zusammenhang mit Banden- und gewerbsmäßigem Betrug

Der Senat lässt offen, ob ein aufgrund eines Beschlusses des Revisionsgerichts bereits in Rechtskraft erwachsene rSchuldspruch der weiteren Berücksichtigung eines Verfahrenshindernisses entgegensteht (hier: Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens in einem anderen Verfahren),

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten M. bemerkt der Senat:

Der Beschwerdeführer nimmt für das unter II. 1. und 2. der Gründe des vorgehenden Urteils des Landgerichts Mainz vom 3. Mai 2013 bestandskräftig festgestellte, als einheitliches unechtes Organisationsdelikt zu bewertende Tatgeschehen ein Verfahrenshindernis deshalb an, weil neun - von diesen Feststellungen nicht erfasste - gleichgelagerte Einzelakte des Betrugs bereits Gegenstand des die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Februar 2010 waren und das neuerliche Verfahren lediglich auf einer abweichenden Beurteilung von Erklärungsinhalten beruht (§ 211 StPO ).

Der Senat lässt offen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der aufgrund des dem vorbezeichneten Urteil nachfolgenden Beschlusses des Senats vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14 - in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch der weiteren Berücksichtigung eines Verfahrenshindernisses entgegensteht (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09, BGHR StPO § 328 Abs. 2 Verweisungsurteil 1). Er teilt vielmehr die Auffassung des Landgerichts im nun angefochtenen zweiten Urteil, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten über die neun als rechtlich selbständige Taten angeklagten Einzelakte habe bereits das gesamte ihm zur Last fallende Tatgeschehen erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436 , 438).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mainz, vom 27.05.2015