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BGH - Entscheidung vom 29.04.2015

5 StR 150/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 150/15

DRsp Nr. 2015/8659

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2014 wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ) verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.08.2014