BGH, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 5 StR 218/15
DRsp Nr. 2015/11706
Verwerfung der Revisionen des Nebenklägers
Tenor
Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten durch seine Revisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revisionen einen Erörterungsmangel hinsichtlich des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens geltend machen, schließt der Senat ein Beruhen aus.
Der Schriftsatz des Nebenklägers vom 15. Juni 2015 hat vorgelegen.
© copyright - Deubner Verlag, Köln