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BGH - Entscheidung vom 16.06.2015

5 StR 218/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 5 StR 218/15

DRsp Nr. 2015/11706

Verwerfung der Revisionen des Nebenklägers

Tenor

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten durch seine Revisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revisionen einen Erörterungsmangel hinsichtlich des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens geltend machen, schließt der Senat ein Beruhen aus.

Der Schriftsatz des Nebenklägers vom 15. Juni 2015 hat vorgelegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;