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BGH - Entscheidung vom 09.06.2015

3 StR 174/15

Normen:
StPO § 406 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 3 StR 174/15

DRsp Nr. 2015/11073

Verwerfung der Revision der Nebenklägerin als unbegründet

Tenor

1.

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ).

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 406 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanz: LG Vreden, vom 14.11.2014