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BGH - Entscheidung vom 01.09.2015

5 StR 315/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 315/15

DRsp Nr. 2015/16643

Verwerfung der Revision bzgl. der Anrechnung einer in Spanien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. April 2015 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 24.04.2015