BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 330/15
DRsp Nr. 2015/17281
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge, § 249 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, bemerkt der Senat: Das Selbstleseverfahren sollte zur Vermeidung von Missverständnissen tunlichst entsprechend dem Gesetzeswortlaut abgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14; vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09).
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 21.01.2015
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