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BGH - Entscheidung vom 15.09.2015

5 StR 330/15

Normen:
StPO § 249 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 330/15

DRsp Nr. 2015/17281

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge, § 249 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, bemerkt der Senat: Das Selbstleseverfahren sollte zur Vermeidung von Missverständnissen tunlichst entsprechend dem Gesetzeswortlaut abgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14; vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09).

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 21.01.2015