BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 5 StR 305/15
DRsp Nr. 2015/15616
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch angesichts des im Urteil geschilderten Chat-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin (UA S. 9) lag keine "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation vor.
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 02.03.2015
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