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BGH - Entscheidung vom 18.08.2015

5 StR 305/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 5 StR 305/15

DRsp Nr. 2015/15616

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch angesichts des im Urteil geschilderten Chat-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin (UA S. 9) lag keine "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation vor.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 02.03.2015