Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.08.2015

5 StR 269/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 5 StR 269/15

DRsp Nr. 2015/15602

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nicht erwogen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.04.2015