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BGH - Entscheidung vom 04.08.2015

5 StR 272/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 5 StR 272/15

DRsp Nr. 2015/14963

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

1.

Dem Angeklagten H. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2015 gewährt.

2.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Allerdings wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch wie folgt klargestellt:

Der gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner gerichtete Leistungsantrag des Adhäsionsklägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt; von einer Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird abgesehen. Die Angeklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der von ihnen verübten Straftat vom 30. November 2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 16.01.2015