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BGH - Entscheidung vom 11.11.2015

5 StR 437/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 5 StR 437/15

DRsp Nr. 2015/20997

Verwerfung der Revision als unbegründet mit der Maßgabe des Entfallens des Teilfreispruchs

Ein Teilfreispruch kann dann nicht erfolgen, wenn sich der Anklagevorwurf vollumfänglich als richtig erwiesen hat, das Tatgericht jedoch eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung (Ideal-, anstatt Realkonkurrenz) vornimmt und deshalb das gesamte Geschehen als eine Tat aburteilt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 5. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Jedoch kann der Teilfreispruch keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit Folgendes ausgeführt:

"Ein Teilfreispruch kann dann nicht erfolgen, wenn sich der Anklagevorwurf - wie hier in Bezug auf das zusätzliche Quetschen des Fingers, das Tat 1 h zugeordnet wurde - vollumfänglich als richtig erwiesen hat, das Landgericht jedoch lediglich eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung (Ideal-, anstatt Realkonkurrenz) vornimmt und deshalb das gesamte Geschehen als eine Tat aburteilt. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs muss zur Klarstellung erfolgen. Denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und frei gesprochen werden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415 /03 dort nicht abgedruckt mwN)."

Dem stimmt der Senat zu und ändert die Urteilsformel entsprechend ab.

Bei seiner rechtlichen Bewertung ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass der Vorsitzende die Beweisaufnahme mit der Bemerkung geschlossen hat, dass aus Sicht der Kammer alle Beweisanträge abgearbeitet worden seien (Beweisantrag Verlesung eines Urteils des Amtsgerichts Zittau).

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 05.05.2015