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BGH - Entscheidung vom 09.06.2015

3 StR 166/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 3 StR 166/15

DRsp Nr. 2015/10635

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Strafschärfung bzgl. Aufbaus des Näheverhältnisses und Vertrauensverhältnisses des Täters zum Tatopfer (hier: sexueller Missbrauch eines Kindes)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 21. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe zunächst "über mehrere Wochen" ein Nähe- und Vertrauensverhältnis zum Tatopfer und dessen Mutter aufgebaut und dieses dann bei der Begehung der Taten ausgenutzt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die festgestellten zeitlichen Abläufe der Annahme eines sich vor den Taten erst noch über mehrere Wochen hinweg entwickelnden Nähe- und Vertrauensverhältnisses entgegenstehen. Indes ist ein Beruhen des Urteils hierauf auszuschließen, denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen liegt auf der Hand, dass die Beziehungen zwischen dem Angeklagten einerseits sowie dem Tatopfer und seiner Mutter andererseits zu den Tatzeiten bereits von Nähe und Vertrauen geprägt waren. Ersichtlich hat das Landgericht nur dies - nicht aber auch die Zeitspanne, über die das Nähe- und Vertrauensverhältnis schon andauerte - zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 21.01.2015