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BGH - Entscheidung vom 21.07.2015

3 StR 206/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 3 StR 206/15

DRsp Nr. 2015/14976

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es festgestellt habe, dass die Ehefrau des Angeklagten am 15. Juni 2004 eine schriftliche Honorarvereinbarung mit der L. mbH & Co. KG (im Folgenden: L. GmbH & Co. KG) getroffen habe, obwohl es diese Urkunde weder verlesen, noch deren Inhalt durch Vortrag des Vorsitzenden eingeführt, noch die Urkunde vorgehalten habe und diese auch nicht Gegenstand des Selbstleseverfahrens gewesen sei, ist unbegründet. Für diese Feststellung bedurfte es einer Einführung des überschaubaren Inhalts der Urkunde nicht; die festgestellten Umstände der Honorarvereinbarung konnte vielmehr auch ohne Rückgriff auf die Urkunde der vernommene Zeuge E. bekunden, der auf Seiten der L. GmbH & Co. KG agierte. Den Nachweis dafür, dass dies nicht geschehen ist, kann die Revision ohne die - verbotene - Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht führen (vgl. dazu KK-Ott, StPO , 7. Aufl., § 261 Rn. 79 mwN). Ein Verfahrensverstoß ist damit jedenfalls nicht belegt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 18.12.2014