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BGH - Entscheidung vom 10.03.2015

1 StR 64/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 1 StR 64/15

DRsp Nr. 2015/6852

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. bzgl. Festsetzung des Grenzwertes der Wirkstoffmenge der nicht geringen Menge an Fentanyl

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat, beraten durch einen Gutachter der forensischen Toxikologie als Sachverständigen und unter Berücksichtigung der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode (vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 und vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 ; zuletzt Senatsurteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13), den Grenzwert der nicht geringen Menge an Fentanyl rechtsfehlerfrei auf eine Wirkstoffmenge von 75 mg festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Amberg, vom 25.11.2014