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BGH - Entscheidung vom 12.01.2015

5 StR 518/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 5 StR 518/14

DRsp Nr. 2015/1532

Verwerfung der Revision als unbegründet i.R. der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn im Fall 4 nur wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und nicht auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;