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BGH - Entscheidung vom 28.10.2015

5 StR 439/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 5 StR 439/15

DRsp Nr. 2015/20775

Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich versuchter sexueller Nötigung

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. März 2015 werden mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall 3 der Urteilgründe jeweils der versuchten sexuellen Nötigung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Adhäsions- und Nebenkläger jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 13.03.2015