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BGH - Entscheidung vom 24.03.2015

5 StR 88/15

Normen:
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 40 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 5 StR 88/15

DRsp Nr. 2015/6869

Verwerfung der Revision als unbegründet (hier: Festsetzung der Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der im Fall II.6 der Urteilsgründe für den Computerbetrug verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ; StGB § 40 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II.6 verhängten Geldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08 und vom 2. Juli 2014 - 5 StR 257/14 mwN) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB ) fest.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 07.11.2014