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BGH - Entscheidung vom 07.01.2015

VII ZR 325/12

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen VII ZR 325/12

DRsp Nr. 2016/18353

Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und die vom Streithelfer zu 1 für die Beklagten geführten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Oktober 2012 werden zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 2 und der Streithelfer zu 1 je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ,2. Hs. ZPO ).

Gegenstandswert: 110.060,79 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 89/09
Vorinstanz: KG, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 226/09