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BGH - Entscheidung vom 21.10.2015

4 StR 369/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 4 StR 369/15

DRsp Nr. 2015/19843

Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens durch die Verwertung der Aussage eines Ermittlungsrichters über Angaben einer Person

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs kommt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens in Zusammenhang mit der Verwertung der Aussage eines Ermittlungsrichters über Angaben einer Person, der der Angeklagte im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung keine Fragen stellen oder stellen lassen konnte, in Betracht, wenn die Verurteilung allein oder entscheidend auf den Angaben dieser Person beruht.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu dem im Rechtsmittel des Angeklagten M. geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa dessen Urteil vom 19. Juli 2012, NJW 2013, 3225 ff.), des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dessen Beschluss vom 5. Juli 2006, NJW 2007, 204 ff.) sowie des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106) kommt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens in Zusammenhang mit der Verwertung der Aussage eines Ermittlungsrichters über Angaben einer Person, der der Angeklagte im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung keine Fragen stellen oder stellen lassen konnte, in Betracht, wenn die Verurteilung allein oder entscheidend auf den Angaben dieser Person beruht.

Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr wurden die Angaben von J. gegenüber dem Ermittlungsrichter und bei den polizeilichen Vernehmungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb dessen Aussage bestätigt. So hatte J. sich bereits von sich aus an einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt gewandt und diesem gegenüber unter anderem offenbart, dass er vom nicht revidierenden, teilweise geständigen Mitangeklagten D. A. und vom Angeklagten M. ca. 13 Subutex-Tabletten gekauft habe. Bei der Durchsuchung des Haftraums des Angeklagten M. wurde auch eine Subutex-Tablette sowie eine Schuldenliste und Zettel mit den Bankverbindungsdaten unter anderem zur Angeklagten N. A. sichergestellt. Ferner wurde dort ein von D. A. stammender Kassiber aufgefunden, in dem der Angeklagte M. angehalten wurde, lediglich Tabak-, SIM-Karten- und Handyverkäufe des Angeklagten A. zu bestätigen. Schließlich hat der Zeuge W. von sich aus gegenüber einem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt angegeben, dass die von ihm bei

D. A. regelmäßig bestellten Subutex-Tabletten vom Angeklagten M. ausgeliefert worden seien.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 13.03.2015