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BGH - Entscheidung vom 23.07.2015

IX ZA 19/15

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen IX ZA 19/15

DRsp Nr. 2015/15495

Versagung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. April 2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 40/15
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 19/15