Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.11.2015

VIII ZR 304/14

Normen:
EEG 2012 § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
EEG (2012) § 6 Abs. 6
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
EEG (2012) § 17 Abs. 1
EEG 2014 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EEG 2014 § 19 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
BGB § 818 Abs. 2

Fundstellen:
AUR 2016, 97
WM 2016, 656

BGH, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 304/14

DRsp Nr. 2016/474

Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagebetreibers wegen eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung; Wertersatz des Anlagenbetreibers für den eingespeisten Strom vom Netzbetreiber

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Verringert sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung, die es dem Netzbetreiber gestattet, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren, gemäß § 6 Abs. 6 , § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null, so kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber aufgrund des abschließenden Charakters der vorgenannten Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung keinen Wertersatz für den eingespeisten Strom verlangen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

EEG 2014 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EEG 2014 § 19 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 818 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger, der eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von 172,8 Kilowatt betreibt, begehrt von der Beklagten, der örtlichen Netzbetreiberin, Vergütung für die Zeit vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013. Die Parteien streiten darüber, ob es dem Vergütungsanspruch entgegensteht, dass die Anlage in diesem Zeitraum noch nicht mit den erforderlichen technischen Einrichtungen ausgestattet war, mit deren Hilfe der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

Die Beklagte erteilte dem Kläger durch eine E-Mail vom 5. Juli 2012 folgenden Hinweis: "[...] erforderliches Einspeisemanagement nach EEG (Vergütungsvoraussetzung!) laut den vorliegenden Unterlagen noch nicht beauftragt und umgesetzt!" Der Kläger antwortete mit einer E-Mail vom selben Tag: "Die Vorrichtungen für [das] Einspeisemanagement werden nachgerüstet!" Unstreitig ist die Anlage dazu mit zwei technischen Komponenten auszustatten, einer sogenannten iGrid-Box (eine Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement) sowie einem Funkrundsteuerempfänger. Dabei handelt es sich um eine technische Einrichtung, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren.

Nach Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 montierte der Kläger am 11. Juli 2012 eine iGrid-Box. Spätestens seit dem 19. September 2012 wird der durch die Anlage erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

Im Rahmen eines Ortstermins am 19. November 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Funkrundsteuerempfänger fehle, so dass die Anlage nach wie vor nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Entrichtung einer Einspeisevergütung erfülle. Der Kläger notierte daraufhin unter anderem: "Einspeisemanagement [...] ist zu prüfen [...]". Am 21. Januar 2013 baute er einen Funkrundsteuerempfänger ein und erhält seitdem von der Beklagten eine Einspeisevergütung.

Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien rückwirkend zum 29. Juni 2012 einen "Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilnetz". § 2 regelt "Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen" und sieht unter anderem vor:

"Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. [...]

Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser."

Die zuletzt auf Zahlung einer Einspeisevergütung in Höhe von 23.316,74 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, REE 2014, 220) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 seien nicht gegeben. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich seien, soweit es um Strom aus Anlagen gehe, die im Rahmen des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

Der Anspruch des Klägers sei gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012, der nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden sei, bis zum 21. Januar 2013 auf null verringert, weil der Kläger der ihn als Betreiber einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt treffenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren könne (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Diese Vorschrift weise dem Anlagenbetreiber die Verpflichtung zu, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten.

Eine Übertragung dieser Pflicht auf die Beklagte sei nicht nachgewiesen. Dagegen spreche bereits die E-Mail der Beklagten vom 5. Juli 2012, mit der sie den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hingewiesen habe. Zudem habe sie dem Kläger am 19. November 2012 erklärt, dass die Anlage (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung erfülle, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehle. Der Kläger selbst habe in seinem Besprechungsprotokoll notiert, dass er die Voraussetzungen des Einspeisemanagements zu prüfen und auf den von ihm beauftragten Anlagenbauer zuzugehen habe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Besprechung der Parteien am 25. Januar 2012. Eine Überwälzung der Betreiberpflicht auf die Beklagte könne dem vom Kläger gefertigten Besprechungsprotokoll nicht entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, finde darin keine Stütze.

Der Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013. Das Landgericht habe das Vertragswerk in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Danach ergäben sich aus dem Vertrag keine weitergehenden als die nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers. § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichte nämlich den Einspeiser, seine Anlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger rechne, auszustatten.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null bei einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 würde unterlaufen, wenn dem Anlagenbetreiber dennoch ein Anspruch nach allgemeinem Bereicherungsrecht zustünde.

Unabhängig davon habe die Beklagte kein "etwas" im Sinne von § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich kostenlose Zurverfügungstellung von Strom könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil dieser nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden könne. Vielmehr sei, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, im Energierecht auf eine bilanzielle Betrachtungsweise abzustellen.

Die Leistung sei auch nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil sowohl das zwischen den Parteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den Stromeinspeisungsvertrag begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestanden habe.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger für den Strom, den er in dem Zeitraum vom 29. Juni 2012 bis zum 21. Januar 2013 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, kein Vergütungsanspruch zusteht.

1. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein solcher Anspruch nach dem hier anwendbaren § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert ist. Denn der Kläger hat die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erforderlichen technischen Ausstattung versehen, die eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ermöglicht.

a) Für Strom aus Anlagen, die nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffes - wie hier - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sind gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 im Grundsatz die Bestimmungen dieses Gesetzes - also auch die Vergütungsregelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 anzuwenden. Bezüglich der Regelungen über die technischen Vorgaben (§ 9 EEG 2014) gilt dies gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 allerdings mit der Maßgabe, dass statt des § 9 Abs. 3 und 7 EEG 2014 die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung (Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012) anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger betriebenen Anlage die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gemäß § 6 Abs. 6 , § 17 Abs. 1 EEG 2012 zur Folge hat, dass der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist.

b) Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht bei der Anlage des Klägers, die eine installierte Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und deshalb von ihm mit einem - erst am 21. Januar 2013 installierten Funkrundsteuerempfänger auszustatten war, rechtsfehlerfrei feststellt.

aa) Die gebotene Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung obliegt nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht dem Netz-, sondern dem Anlagenbetreiber. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur für die sogenannte "iGridBox", sondern auch für den Funkrundsteuerempfänger als weitere technisch erforderliche Komponente. Zur Beurteilung dieser rein rechtlichen Frage war die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens von vornherein nicht veranlasst, so dass die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision unbegründet ist.

bb) Auch der weitere Einwand der Revision, es bedürfe vor dem Einbau des Funkrundsteuerempfängers einer Abstimmung dieser Komponente auf die Betreibersoftware des Energieversorgers, ist unerheblich. Zwar kann und muss der Anlagenbetreiber der Verpflichtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm die dafür notwendigen technischen Informationen mitgeteilt hat. Es obliegt aber dem Anlagenbetreiber, diese anzufordern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/1304, S. 121 f.). Versäumnisse der Beklagten, etwa bei der Vorgabe notwendiger technischer Parameter, die der Installation oder Kalibrierung des Funkrundsteuerempfängers vor dem 21. Januar 2013 entgegen gestanden hätten, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen der Revision, wonach die Beklagte die tatsächlichen Umstände, auf denen der Vergütungsausschluss beruhe, zu vertreten habe, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze; übergangenes Vorbringen zeigt die Revision nicht auf.

cc) Der Verstoß des Klägers gegen die technischen Vorgaben hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass sein gesetzlicher Vergütungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6 , § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert ist (siehe auch Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 28, zu den Vorläuferbestimmungen der §§ 6 , 16 Abs. 6 EEG 2009). Mit dieser Regelung, die Sanktionscharakter hat (Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg EEG , 3. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 1; siehe auch BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.), wird im Interesse der Systemstabilität sichergestellt, dass der Netzbetreiber, dessen Netz in seiner Sicherheit und Stabilität durch Anlagen gefährdet sein kann, die technischen Vorgaben nicht entsprechen, solchen Strom nicht vergütungspflichtig abzunehmen hat (vgl. Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG , 4. Aufl., § 6 EEG 2012 Rn. 50; Cosack in Frenz/Müggenborg, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 5; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 5; zur Systemstabilität siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6247, S. 7 unter Hinweis auf den Fraktionsentwurf, BT-Drucks. 17/6071, S. 63).

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht als Schadensersatz wegen einer Verletzung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu. Das Berufungsgericht hat bereits nicht feststellen können, dass die Parteien die dem Kläger als Anlagenbetreiber obliegende Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers durch eine mündliche Vereinbarung vom 25. Januar 2012 auf die Beklagte übertragen hätten. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen des Klägers übergangen, wonach am 25. Januar 2012 mündlich vereinbart worden sei, dass die Anlage bis zum 30. Juni 2012 an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen und die Beklagte sämtliche technischen Voraussetzungen untersuchen sowie erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen durchführen und Geräte zur Verfügung stellen werde. Die Revision verkennt, dass die vom Kläger dargelegte Parteivereinbarung vom 25. Januar 2012, worauf die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hingewiesen hat, nicht die Einrichtung einer Funkrundsteuerung zur Reduktion der Einspeiseleistung betrifft, sondern die davon zu unterscheidende Einspeisung von Strom in das Verteilernetz. Der dargelegten Vereinbarung hat die Beklagte aber Rechnung getragen, denn spätestens seit dem 15. September 2012 - also bereits deutlich vor Einrichtung des Funkrundsteuerempfängers - wird der durch die Anlage des Klägers erzeugte Strom in das Netz der Beklagten eingespeist.

3. Schließlich steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ) kein Anspruch auf Wertersatz für den im streitgegenständlichen Zeitraum in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom zu.

a) Im Schrifttum ist allerdings die Auffassung verbreitet, der temporäre Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 erfasse lediglich die gesetzliche Mindestvergütung; ein Anspruch des Anlagenbetreibers unterhalb dieses Niveaus sei weiterhin gegeben, denn andernfalls erhalte der Netzbetreiber eine kostenfreie Stromeinspeisung. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sei das allgemeine Bereicherungsrecht der §§ 812 , 818 Abs. 2 BGB (Reshöft in Reshöft/ Schäfermeier, EEG , 4. Aufl., § 17 EEG 2012 Rn. 17, 19; zu § 16 EEG 2009 siehe Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG , 3. Aufl., § 6 EEG 2009 Rn. 17; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 16 EEG 2009 Rn. 64) oder jedenfalls ein "Entschädigungsanspruch entsprechend den zur ungerechtfertigten Bereicherung entwickelten Grundsätzen" (Koukakis, REE 2014, 9, 13; siehe auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, 2014, Rn. 643). Der Anspruchsumfang sei nach den vom Netzbetreiber eingesparten Beschaffungskosten zu bemessen; maßgeblich seien die Kosten, die ihm entstanden wären, wenn er anderweitig Energie bei Dritten hätte beschaffen müssen (Koukakis, aaO S. 13; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 6; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 6 Rn. 33, § 17 Rn. 6; BeckOK EEG/Boewe/Bues, Stand: 1. Mai 2014, § 17 EEG 2012 Rn. 8; siehe auch BeckOK EEG/Bues/ Lippert, Stand: 1. September 2015, § 9 Abs. 7 EEG 2014 Rn. 2).

b) Die vorstehend genannte Auffassung verkennt indes, dass bereits der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegensteht.

Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 6 EEG 2012 bestimmen:

"Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes führt Absatz 6 alle Rechtsfolgen im Zusammenhang auf und verweist dabei u. a. auf § 17 EEG [...]" (BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

In den Gesetzesmaterialien zu § 17 EEG 2012 heißt es weiter:

"Der neue § 17 fasst nunmehr - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes - die Rechtsfolgen von Verstößen gegen verschiedene Anforderungen des EEG zusammen" (BTDrucks. 17/6071, S. 66).

Diesem Regelungszweck widerspräche es, davon abweichende Rechtsfolgen aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herzuleiten. Die ausdrücklichen Hinweise auf die zusammenhängende Regelung aller Rechtsfolgen verdeutlichen, dass von § 6 Abs. 6 , § 17 EEG 2012 abweichende Rechtsfolgen nicht vom Willen des Gesetzgebers des EEG 2012 gedeckt sind.

Auch die Regelungssystematik des § 17 EEG 2012 lässt erkennen, dass die Gewährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Ziel des Gesetzes zuwiderliefe. Während Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers (zeitweilig) vollständig entfällt, sehen die folgenden Absätze vor, dass sich der Vergütungsanspruch unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen bei anderen Pflichtverstößen nicht insgesamt wegfällt, sondern sich lediglich verringert, sei es für die Dauer des Verstoßes (§ 17 Abs. 2 EEG 2012) oder im Fall des § 17 Abs. 3 EEG 2012 auch für die ersten drei Folgemonate (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 66 f.). Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).

Verkündet am: 18. November 2015

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 78/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 4/14
Fundstellen
AUR 2016, 97
WM 2016, 656