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BGH - Entscheidung vom 08.01.2015

IX ZA 9/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen IX ZA 9/13

DRsp Nr. 2015/1517

Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme des Parteivorbringens sowie zur Erwägung darüber

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat in der Beratung vom 25. September 2014 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung) beigefügt.

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die hier entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 253/11
Vorinstanz: OLG Karlsruhe in Freiburg, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 178/12