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BGH - Entscheidung vom 13.01.2015

XI ZR 182/13

Normen:
BGB § 171
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall

Fundstellen:
DStR 2015, 13

BGH, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen XI ZR 182/13

DRsp Nr. 2015/3780

Verjährung von Bereicherungsansprüchen i.R.d. Auszahlung von gewährten Darlehen

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 171 ; BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall;

Tatbestand

Die klagende Bank begehrt als Rechtsnachfolgerin der D. AG von der beklagten Fondsgesellschaft Zahlung von insgesamt 529.230,93 €, die im Zusammenhang mit den Streithelfern der Beklagten (nachfolgend: Anleger zu 1. bis 8.) gewährten Darlehen von der D. AG ausgezahlt wurden.

Die Anleger zu 1. bis 8. zeichneten im Dezember 1989 jeweils einen oder mehrere Anteile an der Beklagten und beauftragten die P. Treuhand GmbH (nachfolgend: P. ) im Rahmen eines umfassenden Treuhandvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht mit der Vornahme sämtlicher ihren Gesellschaftsbeitritt betreffenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte. Die P. erteilte dem Streithelfer der Klägerin (nachfolgend: Treuhänder), einem Steuerberater, eine ebenso umfassende Untervollmacht. Die P. und der Treuhänder verfügten nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz . Der Treuhänder schloss zur Finanzierung der Fondsbeitritte im Namen der Anleger zu 1. bis 8. am 26. Januar 1990 jeweils ohne Vorlage einer Untervollmachtsurkunde mit der D. AG Zwischenfinanzierungsverträge und am 2. Dezember 1992 Endfinanzierungsverträge. Die D. AG zahlte nach dem Vorbringen der Klägerin in den Folgejahren auf Weisung des Treuhänders von den für die Anleger zu 1. bis 8. eingerichteten Darlehenskonten insgesamt 529.230,93 € auf ein Konto der Beklagten.

Der Gesellschafter F. (nachfolgend: Anleger F. ) des I. GbR (nachfolgend: Parallelfonds) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2004 mit, dass die mit ihm geschlossenen Darlehensverträge unwirksam seien, weil die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.

Der Anleger zu 8. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 mit, dass sein Rechtsanwalt im Hinblick auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2004 ( II ZR 393/02, WM 2004, 1529 ) zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz mit der rechtlichen Überprüfung der Darlehensverträge beauftragt worden sei. Die Klägerin verwies mit Schreiben vom 11. November 2004 und vom 29. Dezember 2004 u.a. darauf, dass sie im Hinblick auf eine eventuelle Unwirksamkeit der Vollmacht Gutglaubensschutz im Sinne der §§ 171 , 172 BGB genieße.

Die Anleger zu 1. bis 8. erhoben gegen die Klägerin ab dem Jahr 2008 jeweils Klage auf Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehen entrichteten Zins- und Tilgungsbeträge. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 2010 (Az. 23 U 144/08) zur Zahlung von insgesamt 266.676,38 € an die Anleger zu 1. bis 5. und mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Juli 2010 (Az. 23 U 326/09) zur Zahlung von 180.974,41 € an den Anleger zu 8. sowie an dessen Ehefrau (nachfolgend: Vorentscheidungen). Mit den Anlegern zu 6. und zu 7. schloss die Klägerin bzw. die D. AG am 31. Mai 2010 gerichtliche Vergleiche, in denen sie sich jeweils zur Zahlung von 48.000 € an diese Anleger verpflichtete. Die Klägerin verkündete der Beklagten im Dezember 2008 in allen mit den Anlegern zu 1. bis 8. geführten Vorprozessen den Streit. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die ausgereichten Darlehen in Höhe von insgesamt 529.230,93 € zurück.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die geltend gemachte Bereicherungsforderung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB sei zum 1. Januar 2008 verjährt gewesen, so dass die Verjährung durch die Streitverkündungen im Jahr 2008 nicht mehr habe gehemmt werden können. Die Klägerin habe spätestens im Jahr 2004 Kenntnis, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von sämtlichen den Anspruch begründenden Tatsachen gehabt. Insbesondere habe sie mit Erhalt des Schreibens des Anlegers F. vom 3. November 2004 positive Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis des Treuhänders nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt.

Die Klägerin habe bereits vor Ende des Jahres 2004 zudem Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Tatsache gehabt, dass sie nicht im Besitz der Original-Vollmachtsurkunden des Treuhänders gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob sie diese Kenntnis allein aufgrund ihrer vor Jahren archivierten Unterlagen ununterbrochen besessen habe oder sie sich diese Kenntnis erst durch Sichtung der Akten habe beschaffen müssen. Spätestens Anfang November 2004 hätte die Klägerin alle Darlehensverträge im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anteile an der Beklagten und an dem Parallelfonds sichten müssen. Die Bewertung der Darlehensforderungen gegen die Anleger bzw. die Einschätzung von Rückerstattungsansprüchen sei auch für die Bilanzerstellung erforderlich gewesen. Eine umgehende Überprüfungspflicht folge schließlich auch aus den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß Rundschreiben 34/2002 - Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute - vom 20. Dezember 2002 (nachfolgend: Rundschreiben 34/2002), in dem darauf hingewiesen werde, dass außerordentliche Überprüfungen von Engagements dann unverzüglich durchzuführen seien, wenn Informationen bekannt würden, die auf eine negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten würden.

Die Obliegenheit des Gläubigers, sich von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis zu verschaffen, beinhalte eine Organisations-, Prüfungsund Nachforschungskomponente. Die Klägerin habe ohne weiteres feststellen können, von wem die Verträge unterzeichnet worden seien und ob eventuell eine rechtsscheinbegründende Vollmacht vorgelegen habe. Sie habe es auch selbst in der Hand gehabt, die schwebende Unwirksamkeit der Darlehensverträge durch eine Aufforderung der Anleger zur Genehmigung nach § 177 Abs. 2 BGB zu beseitigen. Da sie untätig geblieben sei, dürfe sie sich nicht auf eine fehlende Kenntnis berufen, sondern habe auch insoweit grob fahrlässig gehandelt.

Der Klägerin sei es auch zumutbar gewesen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Hinsichtlich der Frage einer Anwendbarkeit des § 172 BGB im Fall einer "mehrfachen Stellvertretung" habe keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden. Auch der Umstand, dass die Anleger zu 1. bis 8. die Darlehensverträge über Jahre hinweg als wirksam behandelt hätten, begründe nicht die Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Von der Klägerin werde auch kein prozessual widersprüchliches Verhalten gefordert. Sie habe bis Ende 2007 eine Klage gegen die Beklagte erheben müssen und den Anlegern zu 1. bis 8. den Streit verkünden können. Die Klageerhebung sei der Beklagten schließlich auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Senats vom 17. Juni 2008 ( XI ZR 112/07, BGHZ 177, 108 ) unzumutbar gewesen, nach der die Anleger für die Bereicherungsschuld der Fondsgesellschaft aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nicht nach § 128 HGB analog haften.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Die Bereicherungsansprüche der Klägerin sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.

1. Revisionsrechtlich ist zugunsten der Klägerin von deren Aktivlegitimation und von der Entstehung der eingeklagten Bereicherungsansprüche auszugehen.

a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bereicherungsansprüche aktivlegitimiert ist und ob die streitgegenständlichen Darlehensbeträge auf ein Konto der Beklagten verbucht wurden. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht indessen angenommen, dass die Bereicherungsansprüche der Klägerin auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) beruhen. Ein solcher Anspruch steht einem Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger zu, wenn die Zahlungsanweisung, wie hier, von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden ist und die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden in Ermangelung eines diesem zurechenbaren Rechtsscheins nicht als dessen Leistung zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145 , 149, vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307 , 311 f. und vom 28. April 2009 - XI ZR 227/08, WM 2009, 1271 Rn. 21). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zuwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, WM 2009, 566 Rn. 13) und damit in Fällen der hier vorliegenden Art zum Zeitpunkt der Auszahlung der angewiesenen Beträge durch die Bank an die Fondsgesellschaft. Dementsprechend hat das Berufungsgericht weiter zutreffend festgestellt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin jeweils mit Auszahlung der Darlehensbeträge auf vermeintliche Konten der Beklagten in dem Zeitraum von 1990 bis 1994 entstanden sind.

2. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe spätestens im Jahr 2004 Kenntnis, zumindest aber Unkenntnis infolge von grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von allen Umständen gehabt, die ihre Bereicherungsansprüche begründen.

a) Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB ) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen auch in Überleitungsfällen, wie dem hier vorliegenden, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegeben sein, damit die Verjährung in Gang gesetzt wird (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 23 ff. und vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11, WM 2012, 688 Rn. 18).

Der Gläubiger eines Anspruches aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ) hat Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 14 mwN und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören in dem Zusammenhang auch die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht und das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB begründen (Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, aaO Rn. 21). Entsprechendes gilt auch für den hier im Streit stehenden Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ). Der Bereicherungsgläubiger muss daher nicht nur um die rechtsgrundlos erfolgte Zuwendung wissen, sondern auch um die Umstände, die darauf schließen lassen, dass die von ihm erbrachte Zahlung dem Anleger nicht als dessen Leistung zuzurechnen ist. Das sind hier die Umstände, aus denen sich ergibt, dass den Anlegern zu 1. bis 8. die von dem Treuhänder erteilten Zahlungsanweisungen in Ermangelung eines Rechtsscheins nicht zuzurechnen sind.

Nicht erforderlich für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs ist demgegenüber, dass der Gläubiger aus der Kenntnis der seinen Anspruch begründenden Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12; BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 mwN). Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet, sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 27 mwN).

b) Ob und ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung allerdings nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 32 mwN).

c) Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe bereits im Jahr 2004 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt oder sie habe sich insoweit zumindest infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis befunden.

aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund des Schreibens des Anlegers F. vom 3. November 2004 Kenntnis davon erlangt, dass der Treuhänder bzw. die P. nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügten. Die Revision hat gegen diese tatrichterliche Feststellung keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben (§ 564 ZPO ).

bb) Mit Recht beanstandet die Revision demgegenüber die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits vor Ende des Jahres 2004 "Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis" davon gehabt, dass sie nicht im Besitz der Urkunden über die Vollmachten des Treuhänders war. Diese Feststellung ist rechtsfehlerhaft, soweit sie die Finanzierungen der Anleger zu 1. bis 7. betrifft. Soweit sie die Finanzierung des Anlegers zu 8. betrifft, ist sie nur im Ergebnis zutreffend.

(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund von ihr vor Jahren archivierter Unterlagen "ununterbrochen" Kenntnis vom Fehlen der erforderlichen Vollmachtsurkunden gehabt, steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen nicht im Einklang. Diese Wissenszurechnung unterliegt persönlichen und zeitlichen Grenzen. Ohne solche Grenzen würden juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belastet. Die Annahme einer "ununterbrochenen" Kenntnis würde die Klägerin als juristische Person erheblich schlechter stellen als eine natürliche Person, deren Erinnerungsvermögen sich typischerweise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach bestimmt, wie lange diese zurückliegt (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30 , 38 f.).

Da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteile vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 , vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausgegangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000, aaO, 277 f.), musste eine finanzierende Bank in den 1990er Jahren im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihr im Wege eines Treuhändermodells der vorliegenden Art geschlossenen Darlehensverträge dem Vorliegen von notariellen Vollmachtsurkunden keine besondere Bedeutung beimessen. Aus diesem Grund ist die Annahme einer ununterbrochenen Kenntnis der Klägerin von dem Nichtvorliegen der Vollmachtsurkunden in jedem einzelnen Finanzierungsfall über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht gerechtfertigt.

(2) Rechtsfehlerhaft ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, das Schreiben des Anlegers F. vom 3. November 2004 habe die Klägerin veranlassen müssen, sämtliche Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit der Beklagten, dem Parallelfonds und dem Treuhänder zu überprüfen und sich Kenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände zu verschaffen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Unterlassen solcher Nachforschungen im Jahr 2004 nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB einzustufen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit der Klägerin wesentliche Umstände außer Betracht gelassen.

(aa) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 16; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82, vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 und vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, aaO Rn. 16). Den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; das Unterlassen von Ermittlungen muss vielmehr nach Lage des Falles aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als geradezu unverständlich erscheinen, um als grob fahrlässig eingestuft werden zu können (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 83, vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, WM 2011, 2128 Rn. 10, vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18, 20 und vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, aaO, Rn. 16). Der Gläubiger muss keinesfalls von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit allein durch Zeitablauf droht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, aaO Rn. 21). Das gilt erst recht, wenn sich der Anspruch, wie hier, nicht gegen den (vermeintlichen) Vertragspartner, sondern gegen einen Dritten richtet. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 f., vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, [...] Rn. 16 und vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Eine unterlassene Aufklärung über anspruchsbegründende Umstände kann nur dann als grob fahrlässig zu qualifizieren sein, wenn der Gläubiger auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen, nicht ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; Palandt/Ellenberger, BGB , 74. Aufl., § 199 Rn. 40; MünchKommBGB/ Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 28).

(bb) Nach diesen Grundsätzen war das Unterlassen von Nachforschungen der Klägerin im Jahr 2004 nach Indizien, aus denen auf das Fehlen eines den Anlegern zurechenbaren Rechtsscheins geschlossen werden kann, nicht als grob fahrlässig einzustufen. Das Schreiben des Anlegers F. vom 3. November 2004 stellte im Zusammenhang mit den Darlehen der Anleger zu 1. bis 8. keinen konkreten Anhaltspunkt für das Bestehen von Bereicherungsansprüchen gegen die Beklagte dar. Durch dieses Schreiben wurde der Klägerin zwar die Kenntnis vermittelt, dass der Treuhänder und die P. nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügten. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten wegen des Fehlens einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteile vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 , vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260) musste die Klägerin nach Eingang des Schreibens auch davon ausgehen, dass die dem Treuhänder erteilte umfassende Untervollmacht unwirksam ist. Aus diesem Umstand folgt aber nicht ohne weiteres, dass die von dem Treuhänder im Namen der Anleger zu 1. bis 8. erteilten Zahlungsanweisungen diesen nicht zurechenbar sind. Die Beantwortung der Frage einer solchen Zurechnung hängt vielmehr von weiteren Umständen ab, die von der Klägerin selbst bei zeit- und kostenintensiven Recherchen nur mit ungewissem Ergebnis hätten aufgeklärt werden können.

Die Klägerin hätte alle von ihr geführten, im Zusammenhang mit einem Treuhändermodell der hier vorliegenden Art stehenden Kreditakten auf notarielle Ausfertigungen der Treuhändervollmachten nebst Untervollmachten und auf Indizien hin durchsuchen müssen, aus denen sich der Zeitpunkt des Eingangs vorgefundener Vollmachtsurkunden ergibt. Darüber hinaus hätte sie alle bei ihr seinerzeit für die Valutierung der Darlehensbeträge zuständigen Kreditsachbearbeiter danach befragen müssen, ob zum Zeitpunkt der Valutierungen jeweils die erforderlichen Vollmachtsurkunden vorlagen. Dass die bei derartigen Recherchen vorgefundene Indizienlage bei sämtlichen Kreditverhältnissen ausreichend gegen eine Rechtsscheinhaftung gesprochen hätte, ist unklar.

Der Klägerin oblag es auch deswegen nicht, die genannten Nachforschungen anzustellen, weil diese nicht in ihrem Interesse als Gläubigerin gelegen hätten. Das Interesse eines Gläubigers ist bei der Beurteilung dessen, was als unverständlich und damit als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen ist, als Maßstab heranzuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 f., vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 aE und vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Denn bei dem Merkmal der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt es sich um eine schwere Form des "Verschuldens gegen sich selbst" (vgl. MünchKommBGB/ Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 28). Dem Gläubiger muss deshalb ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82; BT-Drucks. 14/6040, S. 108).

Der Klägerin war vorliegend daran gelegen, dass die Anleger zu 1. bis 8. die Zahlungsansprüche der Klägerin aus den Darlehensverträgen weiter bedienen bzw. dass es mit einer bereits erfolgten Darlehensablösung sein Bewenden hat und dass die Anleger zu 1. bis 8. eine etwaige schwebende Unwirksamkeit dieser Darlehensverträge durch eine Genehmigung beenden. An dieser Interessenlage hat sich aus Sicht der Klägerin durch das Schreiben des Anlegers F. vom 3. November 2004 in Ermangelung eines konkreten Bezugs zu den mit den Anlegern zu 1. bis 8. geschlossenen Darlehensverträgen nichts geändert. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anleger zu 1. bis 8. gegenüber der Klägerin jeweils die Wirksamkeit der Darlehensverträge in Frage stellten, bestand aus Sicht der Klägerin als verständige und auf ihre Interessen bedachte Gläubigerin Veranlassung, nach etwaigen Indizien für oder gegen eine jeweils bestehende Rechtsscheinhaftung zu forschen.

Ein solcher Anlass bestand vorliegend hinsichtlich der Anleger zu 1. bis 7. ab dem Jahr 2007, nachdem diese Anleger die Klägerin zur Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehen geleisteten Beträge aufgefordert hatten. Hinsichtlich des Anlegers zu 8. war demgegenüber ein solcher Anlass schon Ende 2004 gegeben, weil sich dieser Anleger bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 mit dem Einwand der Unwirksamkeit seines Darlehensvertrages an die Klägerin gewandt hatte.

(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht etwa aus einer auf bilanzrechtliche Erwägungen oder auf Vorgaben der BaFin in dem Rundschreiben 34/2002 gestützten Pflicht zur Überprüfung der Darlehensverträge ableiten. Die infolge des handelsbilanzrechtlichen Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ) und des Rundschreibens 34/2002 der BaFin durchzuführenden Überprüfungen betreffen von der Klägerin eingegangene Kreditverhältnisse und damit verbundene Darlehensrückzahlungsansprüche. Sie dienen insbesondere der Einschätzung der bestehenden Kreditrisiken und der Bewertung bereits aktivierter Darlehensrückzahlungsansprüche. Eine Pflicht, potenziellen (bislang nicht aktivierten) Forderungen gegen Dritte nachzuspüren, besteht insoweit nicht. Dementsprechend kann aus einem etwaigen pflichtwidrigen Unterlassen von handelsbilanzrechtlich oder nach dem o. g. Rundschreiben gebotenen Überprüfungen von Kreditverhältnissen auch nicht auf eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Klägerin von den die Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschlossen werden.

(4) Eine Obliegenheit der Klägerin, einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte bereits im Jahr 2004 nachzugehen, bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aufgrund eines Organisationsverschuldens.

Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Klägerin als Gläubigerin ihre Forderungen organisiert und kontrolliert verwalten muss. Organisationsmängel in diesem Bereich können auch unter Umständen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründen (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB , Neubearb. 2014, § 199 Rn. 77). Bei den von der Klägerin hier geltend gemachten Bereicherungsforderungen handelt es sich aber nicht um Rückforderungen aus organisiert und kontrolliert zu verwaltenden Vertragsverhältnissen mit der Beklagten. Die Bereicherungsforderungen beruhen letztlich allein auf der Unwirksamkeit von Darlehensverträgen, die die Klägerin mit anderen Personen - den Anlegern zu 1. bis 8. - eingegangen ist. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Anleger mit ihren Rückzahlungsbegehren an die Klägerin herangetreten sind, bestand für diese Anlass, nach etwaigen anspruchsbegründenden Umständen zu forschen.

3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, der Klägerin sei es bereits im Jahr 2004 zumutbar gewesen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Tatsächlich war der Klägerin eine den Verjährungslauf hemmende Klage gegen die beklagte Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Darlehensvaluten hier jedoch erst ab dem Jahr 2010 zumutbar.

a) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, wird aber auch maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 , 326; Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 17, vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13, vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 35 und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 49 ff.). Ausnahmsweise kann nämlich Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteile vom 23. September 2008, aaO, Rn. 15, vom 15. Juni 2010, aaO, Rn. 12 und vom 28. Oktober 2014, aaO, Rn. 35).

b) Nach diesen Grundsätzen war der Klägerin vorliegend eine Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung der valutierten Darlehensbeträge erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, ab dem sie wusste, dass sie die von den Anlegern zu 1. bis 8. auf die Darlehensverträge hin erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss. Diese Kenntnis hat die Klägerin erst durch die rechtskräftigen Vorentscheidungen vom 19. Mai und 19. Juli 2010, durch die die Klägerin zur Rückzahlung an die Anleger zu 1. bis 5. und zu 8. verurteilt wurde, und durch die gerichtlichen Vergleiche vom 31. Mai 2010, in denen sich die Klägerin gegenüber den Anlegern zu 6. und zu 7. zur Rückzahlung verpflichtete, erlangt.

Mit einer vor dem Jahr 2010 gegen die beklagte Fondsgesellschaft gerichteten Klage hätte die Klägerin wirtschaftlich das verlangen müssen, was sie von den Anlegern zu 1. bis 8. als Leistung auf deren Darlehensschulden bereits vereinnahmt hatte. Bis zum Abschluss der Vorprozesse im Jahre 2010 stand nicht fest, dass die Klägerin den Anlegern zu 1. bis 8. die von ihnen gezahlten Darlehensraten zu erstatten hat. Die Klägerin hätte folglich mit einer Rechtsverfolgung gegen die Beklagte von dieser einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Auszahlung der Darlehensbeträge verlangen müssen, ohne dass der dafür vorausgesetzte Ausfall mit den entsprechenden Darlehensforderungen gegen die Anleger zu 1. bis 8. festgestanden hätte. Dies hätte eine Klage gegen die Beklagte auf Herausgabe dieser angeblich rechtsgrundlos zugeflossener Leistungen erfordert, obwohl die Klägerin in den noch laufenden Vorprozessen die Forderungen der Anleger zu 1. bis 8. auf Rückzahlung ihrer Tilgungsleistungen abgelehnt hatte, weil rechtswirksame Darlehensverträge bestünden und sie deswegen die Darlehensvaluten mit Rechtsgrund an die Anleger geleistet habe. Die Erfolgsaussichten einer solchen Rechtsverfolgung waren schon wegen des Einwands der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB ) unsicher und zweifelhaft.

Zudem hätte sich die Klägerin bei der Begründung einer solchen Klage zu ihrer zentralen Tatsachenbehauptung in den noch nicht abgeschlossenen Vorprozessen in Widerspruch setzen müssen, ihr hätte vor Abschluss der Darlehensverträge mit den Anlegern zu 1. bis 8. jeweils eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen.

In einer solchen Situation muss es deswegen dem möglichen Bereicherungsgläubiger unbenommen bleiben, abzuwarten, bis seine Verpflichtung, das bereits Erlangte wieder herauszugeben, feststeht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87, WM 1990, 202, 207 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 , 325 f.), sei es aufgrund eines rechtskräftigen Urteils, sei es aufgrund einer mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung. Der Klägerin war somit die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluten gerichteten Klage gegen die Fondsgesellschaft aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, als im Jahre 2010 durch rechtskräftige Urteile bzw. durch die mit zwei Anlegern getroffenen Vereinbarungen feststand, dass sie die bereits auf die Darlehen von dritter Seite erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss.

Nichts anderes gilt für die Zumutbarkeit einer Streitverkündung. Da die Zumutbarkeit verjährungshemmender Handlungen in erster Linie vom Kenntnisstand des Anspruchsinhabers abhängt, kommt der Frage, ob die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung oder durch Streitverkündung bewirkt werden kann, keine für den Verjährungsbeginn entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328 , 1330).

c) Die für die Bereicherungsforderungen der Klägerin geltende dreijährige Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB , § 195 BGB ) wurde folglich gemäß § 199 Abs. 1 BGB jeweils erst mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt, da die Rückzahlungspflicht der Klägerin gegenüber den Anlegern zu 1. bis 8. erst seit Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidungen vom 19. Mai und vom 19. Juli 2010 sowie der Bestandskraft der gerichtlichen Vergleiche vom 31. Mai 2010 hinreichend feststand. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB demgegenüber am 1. Januar 2002 zu laufen. Bei Eingang des Mahnantrags der Klägerin am 23. Dezember 2010 waren die Verjährungsfristen daher noch nicht abgelaufen und wurden gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Dieses wird festzustellen haben, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bereicherungsforderungen aufgrund der von ihr behaupteten Ausgliederung aktivlegitimiert ist (vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2011 - 9 U 88/11, S. 10 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2011 - 9 U 13/10, [...] Rn. 35 ff.). Soweit das Berufungsgericht danach die Aktivlegitimation der Klägerin feststellen sollte, wird es zudem Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage zu treffen haben, ob die streitgegenständlichen Darlehen auf ein Konto der Beklagten ausgezahlt wurden.

Verkündet am: 13. Januar 2015

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 77/11
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 166/12
Fundstellen
DStR 2015, 13