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BGH - Entscheidung vom 13.10.2015

KVZ 26/15

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen KVZ 26/15

DRsp Nr. 2015/19769

Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung beim Anstaltsverkauf von Lebensmitteln an die Inhaftierten von Justizvollzugveranstalten

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. Mai 2015 gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. D. werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe. Mit dem vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen die Entscheidung des Antragsgegners, gegen die M. , die in mehreren Justizvollzugsanstalten im Rahmen des sogenannten Anstaltsverkaufs Lebensmittel an die Inhaftierten verkauft, kein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung einzuleiten.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 hat der Antragsteller die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. D. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt

II. Der Befangenheitsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO ). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen.

Solche Gründe hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die von ihm gerügte Vorbefassung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs kann ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahme nicht angenommen werden. Bei dem beanstandeten Verhalten des Richters am Bundesgerichtshofs Dr. D. in einem anderen, früheren Verfahren unter Beteiligung des Antragstellers handelte es sich weder um ein unsachliches noch um ein unangemessenes Vorgehen, das im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI Kart 7/14 (V)