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BGH - Entscheidung vom 12.06.2015

IX ZB 8/15

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
GKG § 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 1
GKG § 66 Abs. 6

BGH, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 8/15

DRsp Nr. 2015/10957

Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. März 2015 (Kostenrechnung vom 24. März 2015, Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 1; GKG § 66 Abs. 6 ;

Gründe

Das Schreiben der Kostenschuldnerin vom 20. Mai 2015 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. März 2015 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, [...] Rn. 3 ff).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO , § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG ), ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 ; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09 nV). Die Höhe des Kostenansatzes von 106 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 623 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag der Kostenschuldnerin als Rechtsmittelführerin. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 53 € (siehe Anlage 2 zum GKG ).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ). Die Kostenschuldnerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: AG Grevesmühlen, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 379/13
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 38/14