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BGH - Entscheidung vom 23.09.2015

IX ZB 19/14

Normen:
GKG § 1 Abs. 5
GKG § 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 1
GKG § 66 Abs. 6
ZPO § 78 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen IX ZB 19/14

DRsp Nr. 2015/18556

Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Mai 2014 (Kostenrechnung vom 12. Juni 2014, Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5 ; GKG § 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 1; GKG § 66 Abs. 6 ; ZPO § 78 Abs. 3 ;

Gründe

Die Schreiben des Kostenschuldners vom 16. Februar 2015 und vom 10. Mai 2015 sowie seine an den Bundesgerichtshof abgegebene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (15 K 981/152015) sind als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. Juni 2014 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO , § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG ), ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 ; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, [...] Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes von 368 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 6.427,11 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des Kostenschuldners als Rechtsmittelführer. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 184 € (siehe Anlage 2 zum GKG ).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 6 GKG ).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 295/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 29/14