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BGH - Entscheidung vom 08.06.2015

IX ZB 73/14

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 73/14

DRsp Nr. 2015/10633

Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 7. Mai 2015 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 24. November 2014 (Kostenrechnung vom 2. Dezember 2014, Kassenzeichen 780014151623) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe

Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff).

Die Eingabe des Kostenschuldners vom 7. Mai 2015 ist in Verbindung mit seinen Eingaben vom 6. und 20. Dezember 2014 als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.

Diese Erinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG ), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kostenschuldner wurden die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss des Senats vom 21. November 2014 auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, [...] Rn. 3; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, [...] Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (Festgebühr in Höhe von 120 €), weil die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners mit dem obengenannten Beschluss des Senats als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ). Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: AG Vaihingen, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 435/13
Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 18/14