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BGH - Entscheidung vom 13.07.2015

IX ZB 42/15

Normen:
ZPO § 46 Abs. 2 2. Var.

BGH, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen IX ZB 42/15

DRsp Nr. 2015/13661

Unzulässigkeit eines Rechtsbehelf gegen eine landgerichtliche Entscheidung über die Verwerfung von Befangenheitsgesuchen gegen Richter eines Spruchkörpers

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2015 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 46 Abs. 2 2. Var.;

Gründe

Die Rechtsmittel des Klägers sind nicht statthaft.

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Verwerfung von Befangenheitsgesuchen des Klägers gegen mehrere Richter des Spruchkörpers ist unzulässig. Da das Landgericht als Beschwerdeinstanz entschieden hat, könnte allenfalls die Rechtsbeschwerde eröffnet sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. Aufl., § 46 Rn. 14 mwN). Das Gesetz sieht aber im Verfahren über die Ablehnung eines Richters die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde weder allgemein vor (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Auch die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim ist unstatthaft. Im Gesetz ist für das Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vorgesehen (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), diese ist daher ebenfalls von der ausdrücklichen Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) abhängig, die hier nicht erfolgt ist.

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: AG Pforzheim, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 59/15
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 36/15