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BGH - Entscheidung vom 16.04.2015

IX ZB 93/12

Normen:
InsO § 6
InsO § 289 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
DStR 2015, 12
NZI 2015, 563
ZInsO
ZVI 2015, 395

BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen IX ZB 93/12

DRsp Nr. 2015/8629

Unzulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung mangels Vorliegen des erforderlichen Eigenantrags

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 7. August 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 ; InsO § 289 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Am 10. November 2010 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Hierauf stellte das Insolvenzgericht diesen Antrag dem Schuldner zu und wies ihn darauf hin, dass er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein binnen einer Frist von vier Wochen zu stellender eigener Insolvenzantrag erforderlich sei. Nachdem der Schuldner am 16. Januar 2011 sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Restschuldbefreiung und - auf einen weiteren Hinweis des Insolvenzgerichts - eine Überleitung in das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hatte, teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit Schreiben vom 23. Februar 2011 mit, er habe binnen einer Frist von drei Monaten einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; anderenfalls werde die Rücknahme seines Eigenantrags fingiert. Da der Schuldner in der Folge dem Insolvenzgericht auf dessen Aufforderung die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nicht nachwies, stellte das Gericht fest, dass der Eigenantrag des Schuldners als zurückgenommen gelte und eröffnete mit Beschluss vom 6. Juli 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf den Gläubigerantrag.

Den durch den Schuldner am 11. Oktober 2011 erneut gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung hat das Insolvenzgericht mangels Vorliegen des erforderlichen Eigenantrags als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , §§ 6 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 , 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3; vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, ZInsO 2015, 108 Rn. 4).

III.

1. Die angefochtene Entscheidung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.

2. Dahinstehen kann daher, ob der Beschluss des Beschwerdegerichts auch mangels wirksamer richterlicher Unterschrift aufzuheben ist. Sollte der Beschluss - entsprechend der bei der Akte befindlichen beglaubigten Abschrift von dem nicht an der Beschlussfassung beteiligten Vertreter des erkennenden Einzelrichters unterzeichnet worden sein, hätte dies die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49 , 51 f). Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1 ZPO ist für den Beschluss, ebenso wie für das Urteil, die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unentbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997, aaO). Diese Grundsätze gelten gemäß § 4 InsO grundsätzlich auch im Geltungsbereich der Insolvenzordnung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997, aaO).

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Vorinstanzen zutreffend von der Unzulässigkeit des isoliert gestellten Antrages auf Restschuldbefreiung ausgegangen sind. Die vom Insolvenzgericht erteilten Hinweise haben dem Schuldner ermöglicht, sich die Aussicht auf Restschuldbefreiung zu erhalten. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

a) Grundsätzlich ergibt sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren bereits aus der gesetzlichen Regelung der § 305 Abs. 1 , § 306 Abs. 3 InsO , dass ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist. Durch diese Verpflichtung des Schuldners, einen Eigenantrag zu stellen, soll nach dem gesetzgeberischen Willen die Durchführung des außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gewährleistet werden (vgl. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 306 Rn. 1; Schmidt/Stephan, InsO , 18. Aufl., § 306 Rn. 1). Dieses Ziel einer Entlastung der Gerichte durch das vorgeschaltete Schuldenbereinigungsverfahren kann regelmäßig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen Gläubigerantrag nicht mehr erreicht werden, weil dem Schuldner zu diesem Zeitpunkt gemäß § 81 InsO die Rechtsmacht fehlt, seinen Gläubigern eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen anzubieten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181 , 187).

b) Um dem Schuldner - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen, ist er umfassend auf die Erfordernisse zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 183 f). Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts verletzt regelmäßig das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör und darf nicht dazu führen, dass der Schuldner aus Rechtsunkenntnis die Möglichkeit der Restschuldbefreiung verliert (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 20 f). Daher ist in diesen Ausnahmefällen die Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrages zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008, aaO).

c) In zutreffender Weise ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die durch das Insolvenzgericht erteilten Hinweise hinreichend klar und vollständig waren und deshalb den Schuldner nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzten. Der nach Eintritt der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung war danach unzulässig.

aa) Bereits mit Verfügung vom 11. November 2010 hat das Insolvenzgericht den Schuldner in einer den Anforderungen des § 20 Abs. 2 InsO genügenden Weise auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, das Erfordernis der eigenen Antragsstellung binnen einer Frist von vier Wochen und die Folgen eines unterbliebenen Eigenantrags hingewiesen. Den Inhalt dieses klar und für einen juristischen Laien verständlich formulierten Hinweises hat der Schuldner in zutreffender Weise erfasst und befolgt, was sich in der Stellung des Eigenantrags und des Antrags auf Restschuldbefreiung am 16. Januar 2011 widerspiegelt. Dass das Insolvenzgericht hierbei seine Hinweise zunächst vorwiegend an der Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens ausrichtete, ist mangels eines ausdrücklich auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zielenden Gläubigerantrags nicht zu beanstanden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO , 13. Aufl., § 306 Rn. 64; HmbKomm-InsO/Streck/Ritter, 5. Aufl., § 306 Rn. 12).

bb) Auch der nach Überleitung in ein Verbraucherinsolvenzverfahren erteilte Hinweis vom 23. Februar 2011 zeigt einem rechtsunkundigen Schuldner in hinreichender Deutlichkeit die Notwendigkeit der Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens binnen einer Frist von drei Monaten auf. Auf die drohende Folge des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO nimmt der Hinweis insoweit ausdrücklich Bezug. Allein die Verwendung des Rechtsbegriffs der Rücknahmefiktion lässt den Hinweis für sich betrachtet nicht als für den juristischen Laien unverständlich erscheinen. Vielmehr musste es sich dem Schuldner aufdrängen, dass er - sofern er sich entgegen dem klar formulierten gerichtlichen Hinweis zur Nichtdurchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens entschließt Rechtsnachteile in Kauf nimmt. Erscheint einem der Verfahrensbeteiligten ein Rechtsbegriff nicht verständlich, ist es ihm unbenommen und regelmäßig auch zumutbar, sich binnen der dreimonatigen Frist des § 305 Abs. 3 Satz 3 InsO kundigen Rechtsrat zu suchen oder das Insolvenzgericht um Erläuterung zu bitten. Die insofern großzügig bemessene Frist dient gerade dem Schutz des Schuldners vor übereilten Entscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 112/08, NZI 2009, 120 Rn. 9).

Dass der am 23. Februar 2011 erteilte Hinweis nicht ausdrücklich die aufgrund einer Nichtdurchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens drohende Rücknahmefiktion mit dem Verlust der Möglichkeit auf Erteilung der Restschuldbefreiung verknüpft, steht der Wirksamkeit der dem Schuldner erteilten Belehrung nicht entgegen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zu dem am 11. November 2010 erteilten Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO ist regelmäßig davon auszugehen, dass einem verständigen und gewissenhaften Schuldner der Beweggrund für die überdies erst am 16. Januar 2011 erfolgte Stellung des Eigenantrags, nämlich die erstrebte Restschuldbefreiung, bewusst ist. Dem Schuldner ist hierbei entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zuzumuten, auch vorangegangene gerichtliche Hinweise (erneut) heranzuziehen.

Vorinstanz: AG Paderborn, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 93/11
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 30/12
Fundstellen
DStR 2015, 12
NZI 2015, 563
ZInsO
ZVI 2015, 395