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BGH - Entscheidung vom 05.03.2015

III ZR 394/14

Normen:
ZPO § 42

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen III ZR 394/14

DRsp Nr. 2015/5391

Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 25. Februar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 ;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Beschluss vom 12. Februar 2015 und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, werden nicht benannt. Im Übrigen fehlt entgegen der Meinung des Antragstellers dem Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 auch keine Begründung.

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.

2. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 ist unbegründet. Er kann mit der Anhörungsrüge keine Ergänzung der Begründung des den Antrag auf Gewährung von Prozesskosthilfe zurückweisenden Beschlusses verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, Rn 10).

3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 471/07
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 139/08