Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.06.2015

IX ZB 6/15

Normen:
KV GKG Nr. 2364

BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 6/15

DRsp Nr. 2015/13669

Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

KV GKG Nr. 2364 ;

Gründe

Die bedingt eingelegte Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist bereits unzulässig. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit regelmäßig nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, MDR 2008, 98 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO , 30. Aufl., vor § 128 Rn. 20).

Des Weiteren fehlt es der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist durch die angegriffene Streitwertfestsetzung bereits nicht beschwert. Nach Rücknahme ihrer insolvenzrechtlichen Rechtsbeschwerde können der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 nach Nr. 2364 KV- GKG keine streitwertunabhängigen Gerichtsgebühren auferlegt werden.

Vorinstanz: AG Neuruppin, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 234/13
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 27.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 131/14