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BGH - Entscheidung vom 07.04.2015

4 StR 97/15

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen 4 StR 97/15

DRsp Nr. 2015/7684

Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge aufgrund eines unvollständigen Beweisvortrags

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. März 2015 bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge bereits unzulässig ist, da die Revision die in ihrem Beweisantrag in Bezug genommene schriftliche Erklärung der M. J. nicht vorgelegt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Essen, vom 17.10.2014