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BGH - Entscheidung vom 28.07.2015

XI ZR 323/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen XI ZR 323/14

DRsp Nr. 2015/14088

Unzulässigkeit einer Revisions aufgrund des nicht erreichten Beschwerdewerts

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2014 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Die Kläger sind der Berechnung im Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015, mit dem der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis zu 19.500 € festgesetzt worden ist, nicht entgegengetreten.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4351/13
Vorinstanz: OLG München, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 4135/13